Im Jahr 2013 ist das novellierte OWiG in Kraft getreten. Wer von Alkohol berauscht ist und die Störung von Ruhe und Ordnung in öffentliche Dienststelle gemäss § 3 Ⅲ Nr. 1 OWiG erregt, wird mit Geldstrafe bis zum 600,000 Won oder in Unterbringungsgewahrsam oder mit Geldbusse bestraft. Durch diesen Paragraph kann die Polizei Jemanden auf frischer Tat festnehmen, der die oben erwähnte Tat vornimmt, obwohl sein Wohnsitz nicht sofort festgestellt werden kann.
Es ist wirklich nachvollziebar, warum die Polizei versucht hat, das OWiG auf diese Weise zu novellieren. Heuzutage ergreift sie eine der Massnahmen in angemessen Verhältnis wie z.B. das Verwarnungsgeld oder das Schnellverfahren, aber vergebens. Meines Erachtens wollte sie deswegen dieses Problem mit Festnahme auf frischer Tat umgehen. Aber dies stösst auf juristische Kritik.
Verkündungsziel des OWiG ist es, dass jedes tatbestandmässige, rechtswidrige und vorwerfbare Verhalten durch die Polizei bestraft werden können, und zwar mit keine Strafe nach dem StGB, sondern mit Verwarnungsgeld oder Schnellverfahren kraff OWiG. Im Gegensatz dazu ist jedoch der neue Weg offen, Jemanden auf frischer Tat festnehmen zu können. Dann stellt sich die Frage, ob dies juristisch richtig ist. Um die Frage zu beantworten, ist diese Festnahme zu klären.
Ermittlungen bedeuten die zur Aufklärung von Straftaten in Bezug auf die Beweisführung zulässigen Aufgaben und Massnahmen, z.B. Spurensuche und -auswertung, Befragung, Vernehmung usw.. Ein Mittel dafür ist die Festnahme auf frischer Tat. In diesem Fall ist das Verhältnismässigkeitsprinzip auch gültig. Kurz Gesagt, die gewählte Massnahme muss zu dem gewünschten Erfolg auch in einem angemessenen Verhältnis stehen. Eine Massnahme ist unangemessen, wenn sie zu Nachteilen führt, die zu dem erstrebten Zweck erkennbar ausser Verhältnis stehen.
In Bezug darauf muss die Polizei den Betroffenen nach der Festnahme auf frischer Tat innerhalbe 48 Stunden freigehen lassen oder Haftbefehl beantragen. Aber es ist völlig klar, dass die oben erwähnte Tat nicht so strafwürdig ist. Dies bedeutet, dass der Betroffene im Normalfall nicht in Haft genommen zu werden. Trotzdem ist er ein Paar Stunden bis Freispruch durch Staatsanwaltschaft oder Richter in Unterbindungshaft zu nehmen. Das ist unverhältnismässig.
Das nächste Problem bezieht sich auf Verwarnungsgeld. Aus historisch gesehen ist das Verwarnungsgeld eingeführt, um Steuereinkommen durch schnelles und einfaches Verfahren in Bezug auf Steuerkriminalität zu vermehren. In den 1970er Jahren ist Paradigmenwechsel entwickelt, nämlich das Ziel von Verwarnungsgeld richtet sich nach Entkriminalisierung. Dies symbolisiert, dass Verwá́rnungsgeld keine Strafe, sondern Ordnungswidrigkeiten betrifft. Trotzdem ist die Festnahme auf frischer Tat eingeführt. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die oben erwähnte Tat nicht Ordnungswidrig, sondern strafwürdig ist. Dann muss diese Tat nicht in OWiG, sondern in StGB geregelt werden. Dies ist aber auch nicht völlig richtig, weil Zuständigkeitsrecht über Verfolgungs und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Polizei nicht in Betracht gezogen wird.
Die Polizei ist Herrin der Ermittlungsverfahren bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, entsprechend der Stellung der StA bei der Verfolgung von Straftaten. Der Grund dafür ist, dass die Polizei nach Abschluss der Ermittlungen über die Einstellung des Verfahrens oder die Ahndung der Ordnungswidrigkeit entscheidet. Dem Gefüge des OWiG entspricht es, dass die StA die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht nach Belieben an sich ziehen kann. Diese Vorrecht der Polizei beruht auf dem Gedanken der Selbstunterwerfung des Betroffenen. Bereits aus der Rechtsnatur des Verwarnungsgeldes folgt, dass es in das Belieben des Betroffenen zu stellen ist, ob er sich der Entscheidung der Polizei unterwirft oder die ordentlichen Gerichte anruft.
Dies führt zur Folgerung, dass die oben erwähnte Tat ordnungswidrig ist. Folgerlich ist sie im OWiG geregelt zu werden. Dann darf die Polizei keine Festnahme auf frischer Tat vornehmen, sondern sie muss andere Massnahmen ergreifen. Aus Platzgrund überlasse ich dieses Thema in die nächste Studie.