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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국경영법률학회 경영법률 경영법률 제21권 제4호
발행연도
2011.1
수록면
485 - 509 (25page)

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Bei dieser Abhandlung geht es um die Verjährungsfrist und dere Hemmung im Versicherungsvertragsrecht in Deutschland. Nach früherem Recht verjährten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres begann, in welchem die Leistung verlangt werden konnte. Nach dem Schuldrechtsmodern- isierungsgesetz zum 1.1. 2002 wurde mit § 195 BGB die Regelfrist für Verjährung auf drei Jahre festgesetzt. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste Für Versicherungsverträge sind keine schutzwürdigen Interessen der Vertragspartner ersichtlich, die eine Abweichung von der Regelfrist weiterhin erfoderlich machen würden. Daher verzichtet der Entwurf auf eine Regelung der Verjährungsfrist. Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich künftig ausschließlich nach den §§ 195 BGB. Lediglich für die ehemalige Hemmungsregelung des § 12 Abs. 2 VVG besteht weiterhin ein Bedürfnis. Der jetztige § 15 VVG übernimmt diese Vorschrift mit geringfügigen Änderungen. Er bezieht sich wie bisher nur auf Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben. Lediglich das Schriftformerfordernis für die Mitteilung des Versicherers wird entsprechend der grundsätzlichen Entscheidung des Entwurfes, die Schriftform nur in den zum Schutz des Versicherungsnehmers unverzichtbaren Fällen beizubehalten, durch die Textform ersetzt. Ferner werden durch die redaktionellen Änderungen des ehemalige § 12 Abs. 2 VVG die Fälle berücksichtigt, in denen der angemeldete Abspruch nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Pfandgläubiger oder Zessionar zusteht. Da in § 18 VVG aufgeführt, stellt die Hemmungsregelung des § 15 VVG eine halbzwingende, zum Schutz des Versicherungsnehmers ausgebildete Vorschrift dar, die im Grundsatz nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden kann. Änderungen zu dessen Gunsten sind gleichwohl zulässig. Ausnahmsweise ist eine inhaltliche Abweichung von § 15 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers bei Großrisiken und bei laufenden Versicherungen möglich.

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