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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제15권 제1호
발행연도
2013.1
수록면
23 - 46 (24page)

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Die Frage nach dem Bedürfnis, den Möglichkeiten und dem Sinn von Sanktionen gegen juristische Personen wurde bereits in den fünfziger Jahren lebhaft diskutiert. Die Gesetze des koreanischen Nebenstrafrechts enthalten fast ohne Ausnahme eine spezielle Vorschrift der beiderseitigen Bestrafung, wonach sowohl der Vertretene(Unternehmen, Juristishe Person usw.) als auch der Vertreter(Beauftragter, Angestellter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter usw.) haftet. In Bezug auf die Vorschriten der beiderseitigen Bestrafung ist es über so viele Themen bislang diskutiert worden. Zuerst handelt es sich darum, wo der Grund der Unternehmensbestrafung liegt. Hier geht es darum, das Unternehmen mit oder ohne Verschulden bestraft werden kann. In diesem Punkt stimmt das Schriftum oder die Rechtsprechung bisher nicht überein. Aufgrund der Schuldprizip oder das Prinzip der Unschuldvermutung darf das Unternehmen oder die juristische Person ohne Verschulden nicht bestraft. Deswegen ist es erwünsht, das Schulderfordernis in die Vorschrift der beiderseitigen Bestrafung einzufühen. Noch eine weitere Frage, die die koreanischen Parallerbestrafungsvorschriften aufwerfen, hängt mit der Schuld der juristischen Person zusammen. Dieses Problem ist heute mode und sehr wichtig, so dass es der ausfürlichen Untersuchung bedarf. Aber hier wird es nicht im Einzelheiten gehandelt und zurückgeblieben, um in anderen Gelegenheit weiter zu untersuchen. Aber Schuldhaft im Sinne des kStGB können Verbände hingegen nicht handeln. Ihnen fehlt die Einsichtsfähigkeit, Unrecht zu tun. Die Fähigkeit, das Unrecht eines Verhaltens zu erkennen und sich aufgrund dieser Erkenntnis gegen das Unrecht und für die Einhaltung der Rechtsordnung zu entscheiden, kann immer nur einem Menschen zu eigen sein, niemals aber einem Verband als solchem. Juristische Personen können also nicht als schuldfähig angesehen wedern.

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