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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국외국어대학교 법학연구소 외법논집 외법논집 제35권 제1호
발행연도
2011.1
수록면
133 - 151 (19page)

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Die Institution des Notstands ist jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtfertigungsgrund. Sie erlaubt ausnahmaweise einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen anderer, wenn die positiven Folgen für den Inhaber des Erhaltungsguts wesentlich gewichtiger sind als die negativen Folgen für das Interesse des Inhaber des Eingriffsguts. Da es um die Berücksichtigung der Handlungsfolgen geht, beruht die Institution des rechtfertigenden Notstands auf einer konsequentialistischen Position. Allerdings läßt sich die Verrechnung der Folgen und damit der Interessen nicht unter dem Gesichtspunkt der Maximierung eines gesellschaftlichen Gesamtnutzens rechtfertigen. Vielmehr verlangt das Rechtprinzip der Solidarität von dem einzelnen, seine rechtlich geschützten Interessen zurückzustellen, wo es für den anderen um wesentlich gewichtigere Interessen geht. Bei der Grundlage des Notwehrrechts konkurrieren zwei Ansichten. Erstens wird nach einem Ansatz die Notwehr allein mit gesellschaftlichen Interessen in einem überindividualistischen Sinne interpretiert. Die überindividualistische Notwehrbrgründung verstehen die Notwehr als enen Form der erlaubten Selbsthilfe, durch die der Verteidiger das angegriffene Rechtsgutobjekt schützt. Zweitens stellen die Vertretter der Gegenposition das Notwehrrecht individualistisch dar. Die überindividualistische Notwehrbrgründung erklärt die Notwehrbefugnis aus dem Merkmal des rechtswidrigen Angriffs. Der Angreifer verletzt nicht nur die Interessen seines Opfers, sondern auch den sozialen Friedens, die Idee des Rechts, die elementaren Ordnungsprinzipien oder die Stäbilität des System. In der Konsequenz dieser Auffassung kommt dann dem Verteidiger vorrangig die Aufgabe zu, die Rechtsordnung zu schützen. Akzetiert man die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Rechtfertigung und Entschuldigung, dann gibt es für die Einordnung des strafrechtlichen Notstands drei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit: Der Notstand ist ein Rechtfertigungsgrund. Die zwei Möglichkeit: Der Notstandslage entschuldigt die Tat, macht sie aber nicht rechtmäßig. Die dritte Möglichkeit: Der Notstand hat unter bestimmten Voraussetzungen eine rechtfertigende, unter anderen Voraussetzungen nur eine entschuldigende Wirkung. Es ist auch beachtenswert, die Einführung der Regelung des entschuldigenden Notstands theoretische für richtig zu halte. Aber bei der Einführung der Regelung des entschuldigenden Notstands ist es wünschenwert, auf Grund der Unzumutbarkeit die Auslegung des entschuldigenden Notstands einzubeziehen. Auch bei der Einführung der Regelung des entschuldigenden Notstands ist es wünschenwert, den Nötigungsstand und teilweise Notstandsexzeß einzubeziehen.

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