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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제27권 제4호
발행연도
2011.1
수록면
331 - 351 (21page)

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1. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, eine Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen und alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter vorzunehmen und entgegenzunehmen. Die Prozessfähigkeit ist ein prozessualer Begriff. Wenn § sagt, dass sie sich nach den (nicht vorhandenen) Vorschriften des Bürgerlichen Rechts bestimme, so will er Geschäftsfähigkeit in Einklang bringen. Wer geschäftsfähig ist, soll prozessfähig sein. Daher prozessunfähig sind die Minderjährigen, der Quasienmündigte, der Entmündigte und die Willensunfähigkeit. 2. Die Prozessfähigkeit ist Prozesshandlungsvoraussetzung. Die von oder gegenüber dem Prozessunfähigen vorgenommenen Prozesshandlungen sind unwirksam, aber nicht nichtig, da durch Genehmigung heilbar. Und das Gericht darf ihnen keine Folge geben. In dieser Bedeutung muss die Prozessfähigkeit zur Zeit der Vornahme der Prozesshandlung vorliegen und während des ganzen Prozesses andaueren. Ist sie erst später erworben, so bedürfen die vorher vollzogenen Prozesshandlungen der Genehmigung der prozessfähig gewordenen Partei. Das heißt, ihre unwirksame Prozessführung kann durch Genehmigung wirksam werden, die der gesetzliche Vertreter oder die prozessfähig gewordene Partei selbst erteilen kann. Die Prozessfähigkeit ist ferner Prozessvoraussetzung, d.h. Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage, der Sachverhandlung und der Sachentscheidung. Erforderlich ist dass sie zur Zeit der Entscheidung vorliegt. Der Verlust der Prozessfähigkeit während des Prozesses führt zur Unterbrechung des Verfahrens gemäß §, sodass der Fortgang und die Beendigung des Verfahrens gehemmt sind. Aber wenn die prozessunfähig grwordene Partei einen Prozessvertreter hat, wird der Prozess in diesem Fälle nicht unterbrochen(§). 3. Für eine prozessunfähige Partei muss der gesetzliche Vertreter handeln. Soll eine prozessunfähige Partei, die ohne gesetzliche Vertreter ist, verklagt werden, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen besonderen gesetzliche Vertreter zu bestellen(§). Solange die Partei nicht rechtskräftig zurückgewiesen ist, sie ist für den Streit um ihre Prozessfähigkeit prozessfähig. Sie ist fähig zur Bewirkung und Entgegennahme von Prozessbetriebs- oder Prozessführungshandlung, nämlich von Zustellungen, der Einlegung von Einspruch und Rechtsmitteln, weil sie selbst den Prozess führt und nicht ihr gesetzliche Vertreter. Wird die Prozessfähigkeit verneint, so ist nicht das Rechtsmittel zu verwerfen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen. Ist die Prozessunfähigkeit übersehen oder worden, so ist ein gegenüber dem Prozessunfähigen erlassenes Urteil nicht nichtig, sondern wirksam. Aber es kann mit den ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen. Und ein gegenüber dem Prozessunfähigen Zustellungen ist unwirksam, die Urteil nicht rechtfähig geworden ist. Daher es kann die Revision, die Wiederaufnahme des Verfahrens und Einspruchantrag gegen die Verleidung des Vollstreckungstitel sind.

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