메뉴 건너뛰기
.. 내서재 .. 알림
소속 기관/학교 인증
인증하면 논문, 학술자료 등을  무료로 열람할 수 있어요.
한국대학교, 누리자동차, 시립도서관 등 나의 기관을 확인해보세요
(국내 대학 90% 이상 구독 중)
로그인 회원가입 고객센터 ENG
주제분류

추천
검색

논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제24권 제2호
발행연도
2012.1
수록면
251 - 270 (20page)

이용수

표지
📌
연구주제
📖
연구배경
🔬
연구방법
🏆
연구결과
AI에게 요청하기
추천
검색

초록· 키워드

오류제보하기
Der Polizei obliegt die Aufgabe der Kriminalitätsbekämpfung. So nimmt die Polizei neben der Gefahrenabwehr auch die Strafverfolgung. In der Tat werden etwa 97 %aller Kriminalitätsfälle von der Polizei ermittelt. Die StA hat jedoch von Rechts wegen das „Ermittlungsmonopol“. Nach § 196 Abs. 1 der alten KStPO setzt jede polizeiliche Ermittlungsarbeit die Führung der StA voraus. Außerdem weist § 195 der alten KorStPO die Ermittlungszuständigkeit allein der StA zu. So haben Polizeibeamten keine originäre Ermittlungszuständigkeit, sogar kein Recht des ersten Zugriffs. Im Jahr 2011 wurde § 196 KstPO neu gefasst und die Polizei kann damit selbstständig ermitteln. § 196 der neuen KStPO weist das Recht und die Pflicht zum ersten Zugriff sowie die Selbstständigkeit bei ihrer Ermittlungstätigkeit den Polizeibeamten zu. Für die judikative Kontrolle besteht allerdings nach wie vor ein Anweisungsvorbehalt auf Seiten der Staatsanwaltschaft. Das bedeutet, dass es einen für die Selbstständigkeit der Polizei frei bleibenden Raum bestehen kann, obwohl die Grösse dieses Raumes davon abhängt, inwieweit der Staatsanwalt sein Weisungsrecht ausüben kann. Hier stellt sich die Frage, welche Stellung die Polizei im Ermittlungsverfahren hat. Um diese Frage zu beantworten, hat die vorliegende Arbeit untersucht, was § 196 der neuen KStPO wirklich bedeutet und welche Stellung die Polizei im Ermittlungsverfahren hat.

목차

등록된 정보가 없습니다.

참고문헌 (26)

참고문헌 신청

이 논문의 저자 정보

최근 본 자료

전체보기

댓글(0)

0