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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
이동수 (강원대학교 법학전문대학원)
저널정보
한국가족법학회 가족법연구 가족법연구 제34권 제2호
발행연도
2020.1
수록면
221 - 278 (58page)

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Fur das gemeinsame Zusammenleben des Ehepaars ist es notwendig, dass die gemeinsamen Wohnraume gewidmet werden. Typischerweise konnen die Ehepaare die Wohnraume gemeinsam oder allein kaufen oder mieten, in denen sich das eheliche Zusammenleben entwickeln konnen. Man nennt solche Wohnraume als “Ehewohnung”. Aus dem Grundgedanken der hauslichen Gemeinschaft ist jedem Paare eine freiwillige Benutzung der Ehewohnung zugewiesen. Dennoch wird die gemeinsame Nutzung der Ehewohnung auch dann wesentlich eingeschrankt, wenn die Ehepaare getrennt leben wollen oder die Ehe geschieden ist. Hierfur kann man die gesetzliche Grundlage im BGB leicht finden. Beim Getrenntleben kann ein Ehegatte einen Anspruch auf Uber- lassung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung haben, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Harte zu vermeiden(§ 1361b Abs. 1 S. 1 BGB). Vor allem kann eine unbillige Harte auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeintrachtigt ist(§ 1361b Abs. 1 S. 2 BGB). Die Uberlassung der Ehewohnung zur alleinige Benutzung ist auch dann anzunehmen, wenn der Ehegatte den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsatzlich am Korper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht(§ 1361b Abs. 2 BGB). Die rechtsdogmatische Grundlage liegt also uberwiegend im dem Kindeswohl bzw. dem Schutz vor hauslicher Gewalt. Demgegenuber wird die rechtliche Grundlage fur den Uberlassungs- anspruch anlasslich der Ehescheidung ganz anders betrachtet als beim Getrenntleben. Die Anspruchsgrundlage hierfur ist im § 1568a BGB neu geregelt. Danach kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlasslich der Scheidung die Ehewohnung uberlasst, wenn er auf deren Nutzung unter Berucksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhaltnisse der Ehegatten in starkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Uberlassung aus anderen Grunden der Billigkeit entspricht. Außerdem wird einem Ehepaare, der Uberlassungsanspruch verlangen kann, auch eine gesetzliche Anspruchsgrundlage fur Mieterrecht anerkannt(§ 1568a Abs. 3 BGB). Hierbei spielen ebenso die Kindeswohl bzw. Billigkeitsgedanke fur die geschieden Ehepaaren eine wichtige Rolle. Aus dem rechtsvergleichenden Gesichtspunkt ist das deutsche Rechtsinstitut fur die Zuweisung der Ehewohnung hoch interessant. Aus den verschiedenen Grunden ist es dennoch schwer vorzustellen, diese deutschen Rechtsansatze gerade ins koreanische Rechtssystem zu ubernehmen. Dennoch ist der grundlegende Gedanke fur den Schutz vor der hauslicher Gewalt und die Gewahrleistung des Kindeswohls ist ziemlich lehrreich. Die Grundvoraussetzung der unbilligen Harte fur die Ehewohnungsuberlassung ist aber auch fur die koreanische Rechtspraxis nachvollziehbar, welche sich ebenso mit der vermogensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Ehescheidung beschaftigen muss.

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