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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한양대학교 법학연구소 법학논총 법학논총 제28권 제4호
발행연도
2011.1
수록면
165 - 184 (20page)

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Es obliegt der Polizei, die Gefahren abzuwerden. Die Polizei wird zum Schutz des Volkslebens und Eigentums eingesezt. Sie auch erfüllt die Pflichten, daß staatliche Sicherheit und die Gesellschaftsordnung erhalten. Sie hat von der Allgemeinheit oder die einzelnen Gefahren abzuwerden, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht werden. Dadurch kann die Polizei für den Gebrauch einer Schußwaffen möglich bereitstellen. Einerseits in Südkorea sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den polizeilichen Schußwaffengrbrauch nicht klar gestellt worden. Anderseits auch in den Rechtsprechung sind die bezogenen Lage der Polizeibehörde nicht richtig in Rücksicht genommen worden. Es wäre erforderlich, mindestens insoweit klar zu definieren, wann und wo die Polizei berechtigt d.h. ohne Wirrwarr ihr Schußwaffen gebraucht machen kann. Geschehen muß es natürlich nur innerhalb der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grenzen, aber doch zum polizeilichen Zweck d.h. zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber dem Verbrechen. Einige Fälle werden hier als typische Beispiele dafür gewählt und bewertet, indem darauf die geltenden Vorschriften in dieser Richtung interpretiert und angewendet werden.

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