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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
세계헌법학회 한국학회 세계헌법연구 세계헌법연구 제12권 제2호
발행연도
2006.1
수록면
1 - 24 (24page)

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Durch Verfasungswandel ändert sich der Sinn einer Verfassungsnorm, ohne daß auch ihr Text verändert wird. Der Begriff erstmals ist von P. Laband in die Verfassungsrechtswissenschaft eingeführt und dann von G. Jellinek ausführlich behandelt worden. Seither ist er jedenfalls allgemein gebräuchlich, ohne daß indessen alle Autoren in bezug auf Begriff, Inhalt und vor allem seine Grenzen übereinstimmen würden. In der koreanischen Literatur ist die Überlegung zur Verfassungswandlung nicht umfangreich benandelt worden. Verfassungswandel ist sowohl ein Interpretationsproblem als auch ein Problem des Spannungsverhältnisses zwischen Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit. Einer der wichtigsten Faktoren für einen möglichen Verfassungswandel ist der Zeitablauf. In diesem Sinne läßt sich die Verfassungswandlung als Verfassungspolitik auf die wesentliche Frage der situationsabhängigen Anpassungsfähigkeit der Verfassungs und Problematik der verfassungsrechtlichen Rechtsfortbildung durch Verfassungsinterpretation verstehen. Mit einer solchen Verfassungswandelung können letzlich die Vorgaben der Verfassung der jeweiligen Zeit und ihrem Zeitgeist angepaßt werden, ohne laufend förmlich geändert werden zu müssen. Versteht man Verfassungswandlung in diesem Sinne, bedarf es einer neuen Oberbegriffs. Dafür kommt der Begriff der Verfassungsentwicklung in Betracht. Der Vortel dises Begriffs liegt darin, so allgemein zu sein, daß er sich mögliche weitere Formen der Fortschreibung der Verfassung ohne förmliche Änderung des Text mit dem Ziel einer zeit- und problemnahen Geltungsfortschreibung ähnelt und dadurch die negative Fassung zur Phänomen der Verfassungswandlung beiseite legt. Schließlich soll der Begriff der Verfassungswandelung als Bedeutungswandel einer Verfassungsnorm eingeschränkt verstanden werden. Es läßt sich nicht leugen, daß auch sozialer und technischer Wandel und namentlich bei einer Verfassung auch die Staatspraxis Einfluß nehmen. Aber wir müssen darauf acht geben, daß die Verfassungswandel in Form eines Verfsssungsinterrpretation findet ihre Grenze darin, wo die Möglichkeiten eines sinnvollen Verständnisses des Normtextes enden.

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