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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
김일환 (성균관대학교)
저널정보
한국헌법학회 헌법학연구 헌법학연구 제10권 제1호
발행연도
2004.1
수록면
311 - 338 (28page)

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Art. 18 im Verfassungsrecht schützt die Vertrauchlichkeit individueller Kommunikationsvorgänge. Der Geheimschutz nach Art. 18 im Verfassungsrecht betrifft in erster Linie die Inhalte der betroffenen Kommunikationsvorgänge, gleich ob sie persönlich, geschäftlich oder politisch sind. Außerdem bezieht sich Art. 18 im Verfassungsrecht auf die Umstände der Kommunikationsvorgänge - Ort, Zeit, Dauer usw. -. Ferner wird auch die Verwendung erlangter Kenntnisse einschließlich ihrer Weitergabe erfaßt. Weiter muß eine Frage des Verhältnisses zwischen dem Art. 17 und den sonstigen Grundrechten diskutiert geworden, die den Bereich des Privatlebens zumindest mitregeln. Daher kann man sowohl aus der Vorgeschichte als auch dem Wortlaut des Art. 17 im Verfassungsrecht entnehmen, daß Art. 17 eine begrenzte Auffangfunktion hat bezüglich der Grundrechte, die den Privatlebensschutz im Verfassungsrecht regeln. Ziel dieser Untersuchung ist endlich es, daß die Technologiegesellschaft sich in einer mit dem Verfassungsrecht verträglichen Weise entwickeln muß. Daher müssen wir gerade nachdenken, wie die Einzelne in der hoch entwickelten technologischen Gesellschaft effektiv geschützt werden soll. Einer dieser Gedanke ist die Erweiterung des Grundrechtseingriffs in der technologische Gesellschaft. Es kommt zuerst auf den Eingriffsbegriff an, ob dem Einzelnen ein den Rechtsweg eröffnendes subjektives öffentliches Recht zusteht.

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