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논문 기본 정보

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저널정보
한국법학회 법학연구 法學硏究 第19輯
발행연도
2005.10
수록면
175 - 190 (16page)

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Bei Leistungsstorungen bleibt der Erfullungsanspruch des Glaubigers bestehen, bis er einen Rechtsbehelf geltend macht, der die Erfullung durch den Schuldner ausschliesst, also Schadensersatz statt der Leistung oder Rucktritt. Lediglich im Falle der Unmoglichkeit der Erbringung der geschuldeten Leistung kann eine fortbestehende Leistungspflicht des Schuldners nicht angenommen werden. Neben die unmittelbare oder einredeweise Befreiung von der Primarleistungspflicht tritt in allen Fallen des § 275 BGB der Anspruch des Glaubigers aus § 285 BGB auf diejenige Ersatzleistung, die der Schuldner an Stelle des unmoglich gewordenen Leistungssubstrats erhalt.
Wenn der Schuldner schon nach § 275 BGB von seiner primaren Leistungspflicht befreit wird, so soll er andererseits jedoch nicht die anstelle des geschuldeten Gegenstandes erlangte Sachen oder Rechte (sog. stellvertretendes commodum) behalten durfen. Deshalb bestimmt § 285 I BGB, dass der Glaubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen kann, wenn der Schuldner die Leistung nach § 275 BGB nicht zu erbringen braucht. Im Gegenzug bleibt der Glaubiger dann zu seiner Gegenleistung verpflichtet. Ein Vertrag wird also durch Leistung des vom Schuldner erlangten Surrogats durchgefuhrt.
Bei dem Anspruch des Glaubigers handelt es sich um einen Anspruch auf das Surrogat, nicht dagegen um einen Schadensersatzanspruch. Der Glaubiger hat also nicht einen Schaden darzutun, § 285 I setzt nur voraus, dass der Umstand, der die Leistung unmoglich gemacht hat, auch das Surrogat adaquat verursacht hat. Wahlt der Glaubiger Abwicklung durch Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, dann muss er sich den Wert des an ihn herausgegebenen Surrogats auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen.
Ein stellvertretendes commodum kann etwa eine Versicherung oder ein Anspruch gegen eine Versicherung, aber auch gegen einen Dritten, der den Untergang des Leistungsgegenstandes verursacht hat, auf Schadensersatz sein. Ist die verkaufte Sache vor der Lieferung zerstort worden, ohne dass der Verkaufer dies zu vertreten hat, so wird dieser von seiner Lieferungspflicht frei. Er muss aber dem Kaufer den Schadensersatzanspruch abtreten, der ihm gegen den Dritten zusteht, der die Sache zerstort hat.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 적용범위
Ⅲ. 전제요건
Ⅳ. 법적 효과
Ⅴ. 결어
참고문헌
Zusammenfassung

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