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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
김선복 (부경대학교)
저널정보
동북아시아문화학회 동북아 문화연구 동북아 문화연구 제35집
발행연도
2013.6
수록면
129 - 146 (18page)

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Fraglich ist, ob es richtig ist, dass das Strafrecht zwischen dem tauglichen und dem gefahrlichen untauglichen Versuch unterecheidet. Die Grunde sind wie folgt: 1. Da Art. 27 StGB schon nach der Gefahrlichkeit den untauglichen Versuch, der strafbar sein kann, vom untauglichen Versuch, der straflos ist, unterscheidet, muss der gefahrliche, aber untaugliche Versuch ein fakultativer Strafmilderungsgrund sein und gleicht darin dem tauglichen Versuch, bei dem nach Art. 25 StGB die Strafe gemildert werden kann. Ist die Handlung des Taters fur die geschutzte Rechtsguter gefahrlich, so spricht man von einem gefahrlichen Versuch. 2. Ex post gesehen haben sich alle Versuche, die nicht zur Vollendung gefuhrt haben, als untauglich angesehen, den tatbestandlichen Erfolg herbeizufuhren. Ex ante betrachtet sind hingegegen die Falle des untauglichen gefahrlichen Versuchs nicht von denen des tauglichen Versuch zu unterscheiden, weil auch der gefahrliche untaugliche Versuch angemessen ist wie der taugliche Versuch, den tatbestandlichen Erfolg herbeizufuhren. 3. Nach der subjektivobjektive Theorie besteht der Strafgrund des Versuchs in der Gefahrlichkeit des Handelns fur die geschutzten Rechtsguter. Es geht also um die Gefahrlichkeit des Versuchs. Die Gefahrlichkeit des Versuchs kann nur ex ante beurteilt werden, weil sich jeder Versuch ex post als ungefahrlich erweist. Der untaugliche Versuch ist auch gefahrlich, solange ein einsichtiger Drittbeurteiler, der sich im Zeitpunkt des Anfangs der Entschlußbetatigung an der Stelle des Handelnden befindet und von dessen Tatplan ausgeht, die Erfolgsherbeifuhrung fur moglich halten muss. Der gefahrliche untaugliche Vetsuch unterscheidet sich nicht von dem tauglichen Versuch, da sie denselben Strafgund haben. 4. Nach dem Gedanke des Rechtsguterschutzes, dass die Aufagbe des
Strafrechts im Schutz der Rechtsguter besteht, wird das Rechtsgut verletzt oder gefahrdet, wenn der Erfolg herbeigefuhrt, der Tatbestand verwirklicht oder das Delikt vollendet wird. Die Gefahrlichkeit
Erfolg herbeigefuhrt, der Tatbestand verwirklicht oder das Delikt vollendet wird. Die Gefahrlichkeit ist identisch mit der Moglichkeit der Erfolgsherbeifuhrung, der Verwirklichung des Tatbestandes oder der Vollendung des Deliktes. Deshalf kann der gefahrliche untaugliche Versuch vom tauglichen Versuch nicht unterschieden werden.

목차

Ⅰ. 서
Ⅱ. 미수범에 있어서 결과발생의 가능과 불가능을 구별할 필요가 있는가?
Ⅲ. 불능미수의 성립요건으로서의 위험성
Ⅳ. 결어
참고문헌
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