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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
고려대학교 법학연구원 고려법학 고려법학 제49호
발행연도
2007.1
수록면
965 - 986 (22page)

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Das koreanische Strafgesetzbuch, das am 3. Oktober 1953 in Kraft trat, hat eine Regegelung über den Kausalzusammenhang im Allemeinen Teil( §17-AT/k-StGB ). §17 k-StGB(Kausalzusammenhang) lautet; “Hat eine Handlung eine Gefahr, die ein Tatbestandsmerkmal eines Deliktes bildet, nicht verursacht, so ist sie nicht strafbar, auch wenn einen Erfolg eintritt.” Zunächst wird in dieser Arbeit die dogmengeschichtlichen Auseinandersetzungen über die Kausalitätslehren und die objektive Zurechnungslehre eingefuhrt. Danach wird die einschlägige koreanische Vorschrift rechtshistorischer- sowie rechtsvergleichenderweise in Betracht gezogen. In §17 k-StGB befindet sich insbesondere das Merkmal “die Gefahr” als die zureichende Voraussetzung einer Handlung für die Strafbarkeit wegen eines Erfolgsdelikes. Es fehlt dabei aber an der Beziehung der Handlung mit dem Erfolg. Deswegen wird diese Problematik auseinadergesetzt und somit das Markmal der Beziehung mit dem Erfolg in dieser Abhandlung als ein Reformsvorschlag hinzugefügt.

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