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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제22호
발행연도
2004.1
수록면
290 - 311 (22page)

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Als verfassungswidrig ist der Artikel 312 Abs. 1 des kor. Strafverfahrensrechts zu bewerten, der die Beweisfähigkeit des Vernehmungsprotokolls von dem Staatsanwalt leicht anerkennen läßt. Denn er verletzt das Recht des Beschuldigten auf das nicht-gefoltert-werden, dessen Schweigerecht und Gleichheitsrecht. Außderdem verstößt er das verfassungsrechtliche Prinzip der Unschuldsvermutung und des gesetzmäßigen Verfahrens. Zum Schluß verstößt er das Recht des Angeklagten auf die gerechte Verhandlung durch den Richter. Im Beweisaufnahmeverfahren wird das Vernehmungsprotokoll durch den Staatsanwalt allzu leicht als Beweis für den Schuldspruch aufgenommen, weil das Strafgericht ohne große Mühe zur Bestätigung aufgrund der einfachen Vermutung die Voraussetzung zur Beweisfähigkeit anerkannt. Deswegen ist der Artikel 312 Abs. 1 der wichtige Grund für das bedrückende und gewaltsame Verhalten im Ermittlungsverfahren, die verdoppelte Ermittlung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei und die verdrehte gerichtliche Verhandlung. Hinsichtlich der obengenanten Problemen soll der Artikel 312 Abs. 1 so geändert werden, daß das Vernehmungsprotokoll durch den Staatsanwalt nur dann als Beweis für den Schuldspruch aufgenommen wird, wenn der Angeklagte in der Verhandlung seinen Angaben im Vernehmungsprotokoll Zustimmung gibt.

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