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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제6권
발행연도
2004.1
수록면
335 - 360 (26page)

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Ein Verbotsirrtum gem. §16 koreanischen StGB liegt vor, wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt hier also über die Rechtswiedrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Das heißt, er weiß, was er (tatbe- standlich) tut, nimmt aber irrig an, es sei erlaubt. Aber die Rechtssprechungen haben über §16 kor StGB ausgelegt, daß lediglich die positive irrige Ananhme des Täters, kein Unrecht zu tun, als Verbotsirrtum gewertet werden soll. Dahingegen muß der Fall des bloßen Fehlens des Unrechtsbewußtseins überhaupt nicht dem Verbotsirrtum gehö- ren und daher schlechterdings unbeachtlich bleiben. Der Gedanke, dass das bloße Fehlen des Unrechtsbewußtsein nicht dem Verbotsirrtum gehört, verliert den Boden unter den Füßen in unserer Rechtssituation, in der es zu viel und verschiedene Neben-Strafrechts gibt. Noch wichtiger ist es, dass der Inhalt genau untersucht werden soll, ob das Merkmal des “zureichenden Grundes”, das der herrscenden Ansicht zufolge als “Vermeidbarkeit” zu interpretieren ist, anerkannt werden kann. Und als ein Maßstab soll überhaupt anerkannt werden, wenn der Täter unter dem Vertrauen über das Gebot der befugten Behörden etwas gehandelt hat, ist sein Verbotsirrtum unvermeidbar und daher straflos.

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