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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국법정책학회 법과 정책연구 법과 정책연구 제4권 제2호
발행연도
2004.12
수록면
463 - 485 (23page)

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Obwohl der Staat schon seit der römischen Zeit erwerbswirtschaftlich betätigt ist, war es nur im Merkantilismus angefangen, daß öffentliche Unternehmen als im modernen Sinne in heutigen Zeit benannt sind. Vor allem haben Kommunal- unternehmen seit der 19 Jahthunderten betätigt. Daher wird die Gemeinde nicht nur hoheiten Bereich tätig, sondern beteiligt sich in zunehmenden Maße auch allgemeinen Wirtschaftsleben. Zwar hat die Gemeinde die Gestaltungsfreiheit zur Errichtung der Wirtschafts -unternehmen, aber gibt es da einige Beschränkungen. Als Regeibetrieb bezeichnet man die wirtschaftliche Betätigung, die ohne organisatorische Selbständigkeit von einer Abteilung der Kommunalverwaltung miterledigt wird. Eigenbetrieb sind die wirtschaft- lichen Unternehmen der Gemeinde ohne Rechtspersönlichkeit. Rechtlich selbständige Organisationsformen des öffentlichen Recht sind vor allem rechtfähige Anstalten. Eine privatrechtliche Organisationsform wird in der Praxis insbesondere für Verkehrs- und Versorgungsbetriebe gewählt. Da jede Organisationsgorm einige Sonderheit und Einschränkung hat, soll eine Gemeinde ein Wirtshaftsunternehmen nach dem Rechtspolitk der öffentlichen Unternehmen errichten.

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