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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국경영법률학회 경영법률 경영법률 제15권 제2호
발행연도
2005.1
수록면
165 - 187 (23page)

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Bezüglich der verbundenen Unternehmen schreibt das deutsche Aktiengesetz "mit Mehrheit beteiligte Unternehmen und im Mehrheits- besitz stehende Unternehmen", "herrschende und abhängige Unternehmen", "Konzernunternehmen", "wechselseitig beteiligte Unternehmen" vor. Statt dieser Klassifikation verwenden sich aber die Konzere in der Praxis allgemein als die Sinne der verbundenen Unternehmen und lassen sich in Vertragskonzerne und faktische Konzerne unterteilen. Diese Unterteilung beruht auf der Abhängigkeit. Danach bedeutet der Vertragskonzern das Verbindungsverhältnis, durch das das herrschende Unternehmen aufgrund eines Beherrschungsvertrags auf die abhängige Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, und der faktische Konzern dasjenige, durch das das herrschende Unternehmen aufgrund des Beherrschungsverhältnisses, das ohne Beherrschungsvertrag durch die Mehrheitsbeteiligung tatsächlich entsteht, auf die abhängige Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die faktischen Konzerne lassen sich wieder in einfache faktische Konzerne, bei denen der Einzelausgleich der durch die Einflussnahme zur abhängigen Gesellschaft ergegebenen Nachteile möglich ist, und qualifizierte faktische Konzerne, bei denen der Einzelausgleich nicht möglich ist, unterteilen.

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