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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제21권 제4호
발행연도
2009.1
수록면
315 - 334 (20page)

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Der quasi-Raub oder sog. räuberische Diebstahl ist nicht nur in asiatischen Ländern, sondern auch in europäischen Ländern als ein traditionelles Delikt im geltenden Strafrecht verankert. Der genaue Wortlaut und die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Deliktes sind miteinander teils identisch, teils unterschiedlich. Um viele Unstimmigkeit in der Auslegung des § 335 korStGB zu beseitigen und die klarere Vorschrift vorzuschlagen, hat diese Arbeit versucht, einige Schwerpunkte in der wissenschaftlichen Diskussionen herauszunehmen, dazu eigene Meinungen zu äußern. Im Ergebnis wird es geklärt, dass der Täter des räuberischen Diebstahls nur ein vollendeter Dieb sein kann, dass die Strafbarkeitslücke im sog. besonderen Raub im Sinne des § 334 korStGB vorhanden sind, dass diese Lücke durch eine der Kriminalpolitik angepaßte Auslegung nicht gelöst werden kann, dass die von der Besitzerhaltungsabsicht zu unterscheidende Zueignunsgabsicht auch im räuberischen Diebstahl für geboten gehalten werden soll, und daß die 2. oder 3. Absicht des § 335 - im Vergleich zum anderen Delikt - gegen das Gleichheitsgebot im Verfassungsrecht stoßen kann. Schließlich hat der Autor eine neue Vorschrift für den räuberischen Diebstahl vorgeschlagen, um die unnötige Auseinandersetzung der Lehrmeinungen und Rechtsprechung zu vermeiden.

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