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행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第14號
발행연도
2005.10
수록면
377 - 398 (22page)

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Das rasante Wachstum des technischen Fortschritts in den Industriegesellschaften hat auch die Produktion der Lebensmitteln revolutioniert. Besondere Bedeutung kommt dabei der Gentechnik zu. Große Teile der Bevolkerung stehen ihr jedoch skeptisch gegenuber, sei es aus grundsatzlichen ethischen Uberzeugungen, sei es aus begrundeter oder unbegrundeter Angst. Mit der Frage nach der rechtlichen Behandlung von GMO(genetically modified organisms) befinden wir uns mitten im Spannungsfeld von Mensch und Technik. Die vorliegende Arbeit versucht die Bemuhungen nach rechtlichen Antworten auf die damit verbundenen Probleme darzustellen und zu erlautern.
Das Lebensmittelrecht dient in seiner Gesamtheit primar zwei Zielen. In erster Linie will es den Schutz der Verbrauchergesundheit durch das Verbot des Inverkehrbringens aller gesundheitsschadlichen und gesundheitlich bedenklichen Stoffe, als Lebensmittel oder in zum Verkehr bestimmten Produkten gewahrleisten. Zum anderen verfolgt das Lebensmittelrecht das Ziel, den Verbraucher vor Tauschung uber die Beschaffenheit und die Qualitat von Lebensm itteln sowie vor Irrefuhrung durch deren Bezeichnung und Aufmachung zu schutzen. Schließlich sollen bestimmte Kennzeichnungsvorschriften der Unterrichtung des Verbrauchers uber bestimmte Eigenschaften und Merkmale dienen.
Die vielfaltigen Vorteilen des Einsatzes der Gentechnik im Lebensmittelbereich stehen erhebliche Bedenken gegenuber, die sich in drei wesentliche Problembereiche unterteilen lassen (Risiken fur die Umwelt durch die gewollte oder ungewollte Freisetzung von GMO in der Produktion selbst, durch die hergestellten Produkte oder durch Abfalle dieser Produkte. Gesundheitsrisiken fur die Angehorigen bestimmter mit GMO in Beruhrung kommender Berufe. Gesundheitliche Risiken fur die Konsumenten gentechnisch hergestellter Lebensm ittel, d.h. flir den Verbraucher).
Die Entwicklung der Gentechnik verlief in einem derart zugigen Tempo, dass die moglichen Gesundheitsrisiken und Nebenwirkungen dieser Technik kaum untersucht worden sind. Kritiker der Gentechnik warnen vor dem erhohten Auftreten von Nahrungsmittelallergien und immunologischen Storungen. So sollen gentechnische Verfahren eine Veranderung des Allergenpotentials von Nahrungsmitteln bewirken. Werden z.B. Proteine von einer Pflanze auf eine andere ubertragen, ist dies fur Allergiker nicht erkennbar. Versteckte Allergene machen es fur den betreffenden Verbraucher nahezu unmoglich, sich vor dem Genuss fur ihn unvertraglicher oder gefahrlicher Stoffe zu schutzen. Letztlich konnen GM 0 neue, giftige oder unvertragliche Stoffe produzieren, deren Wirkung auf den Stoffwechsel und das Immunsystem des Menschen nicht kalkulierbar ist. Die sich hieraus ergebende Notwendigkeit zur effektiven Kontrolle kann als selbstverstandlich betrachtet werden.
Risiko ist die Moglichkeit des Eintritts eines unerwunschten Ereignisses, und Gefahr ist dasjenige Risiko, welches sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisiert hat. Eine Besonderheit des Risikomanagements gegenuber den Maßnahmen der Gefahrenabwehr besteht nun darin, dass Gefahren prinzipiell abzuwehren, wahrscheinliche Schaden also zu verhuten sind, Risiken hingegen nicht nur unvermeidbar sind, sondern auch in Kauf genommen werden, sogar bewusst eingegangen werden mussen, wenn Staat und Gesellschaft Chancen des wissenschaftlichen und technologischen Fortschritts nutzen wollen. Damit kann Risiko auch als Chance begriffen werden.
Die Versorgung mit Lebensmitteln setzt nahezu absolutes Vertrauen des Verbrauchers voraus. Nicht umsonst suchen sich Erpresser mit Vorliebe Lebensmittelproduzenten als Opfer aus, weil eine Vergiftungsdrohung elementare Angstreaktionen der Kaufer auslost. Im Bereich der GMO stehen zwei unterschiedliche regulatorische Risikokonzepte einander gegenuber. Wahrend das Lebensmittelrecht auf dem Grundsatz der Marktfreiheit beruht und lediglich das Inverkehrbringen gesundheitsgefahrdender Lebensmittel untersagt, geht das Gentechnikrecht von der Notwendigkeit einer Praventivkontrolle aus, die der Abwehr von Gefahren und der Vorsorge gegen Risiken dient, die mit dem Inverkehrbringen verbunden sind. Werden Stoffe oder Produkte in Verkehr gebracht, die zwar wirtschaftlich nutzlich und vom Gesetzgeber gewunscht sind, die jedoch auch Risiken in sich bergen, muss die herkommliche Gefahrenprognose regelmaßig an der fehlenden Erfahrung im Umgang mit dem entsprechenden Produkt und damit auch an der Unmoglichkeit eines Wahrscheinlichkeitsurteils scheitern. Inhaltlich zeichnen sich solche Risikoentscheidungen durch eine Ansiedlung unterhalb der Gefahrenschwelle aus, wo sie im Rahmen der Gefahrenvorsorge, also schon bei vorliegen oder im Vorfeld eines Gefahrenverdachts, eine wertende Abwagung zwischen Nutzen und Risiken des Inverkehrbringens gestatten. Die Intensitat der Eingriffe in die Rechte der Betroffenen wird durch einen Einschatzungs-, Beurteilungs- und Prognosespielraum der Behorde und die somit begrenzte gerichtliche Kontrolldichte verstarkt. Es bietet sich an, eine Kategorisierung vorzunehmen, in der Gruppen von Lebensm itteln entsprechend ihrem Risikopotential unterschiedlichen Formen eines lebensmittelrechtlichen Uberwachungsregimes zugeordnet werden. Ein solches Prinzip liegt auch der neuen Verordnung ((EG) Nr. 1829/2003) zugrunde. Das konnte auch fur das koreanische Regulierungssystem, in dem bislang GMO nicht als einer wesentlicher Bereiche des Lebensmittelrechts gesehen wurden, berucksichtigt werden.
Es wird kritisiert, dass die begrenzten Moglichkeiten des Nachweises von GMO die Durchsetzung des Instrumentariums des koreanischen Gesetzes (Lebensmittelrecht, Recht der landwirtschaftlichen Produkte, usw.) wohl immer weniger garantieren konnten und insofern an dessen Geeignetheit zur Erreichung der gesetzten Ziele gezweifelt werden konne. Schließlich sei jedoch die Belastung des Inverkehrbringens durch das derartige koreanische Rechtsinstrumentarium nicht dem zu erreichenden Zweck angemessen. Das Ziel der Kenntlichmachung von GMO bei der Lebensmittelproduktion bedurfe keines praventiven Kontrollverfahrens in Art und Ausmaß wie in den koreanischen Gesetzen vorgeschrieben. Es bestehe ein Missverhaltnis zwischen Aufwand und Chance eine Innovation zu platzieren. Diesen Bedenken kann jedoch nicht gefolgt werden. Um den Zweck des Vertrauensgewinns in der Bevolkerung fur neuartige Lebensmittel zu gewahrleisten, muss eine Kennzeichnungsregelung durch ein effektives Genehmigungsverfahren erganzt werden. Die Gewissheit einer erfolgten Kontrolle bietet dem Konsumenten ein MaßSicherheit und Vertrauensgewinn, das uber jenes einer bloßen Kennzeichnung oder schwacher Kontrolle weit hinausreicht und deshalb auch an hand von strengen Maßstaben erarbeitet werden muss.
Die Ausfuhrungen haben gezeigt, dass ein Mithalten der Rechtsetzung mit dem technischen Fortschritt nur unter großen Schwierigkeiten moglich ist. Trotz aller Einzelprobleme scheint mit den koreanischen Gesetzen jedoch ein vorlaufig akzeptables Regelwerk zustande gekommen zu sein. Es wird den Bedenken im Zusammenhang mit den nuen Gesetzen auf GMO-ebene Rechnung getragen und auf das zunehmende Bedurfnis eines effektiven Risikomanagements reagiert. Die Fortentwicklung des koreanischen Lebensmittel- und Gentechnikrechts wird jedoch aufgrund des technischen Fortschritts eine dauerhafte Aufgabe bleiben.

목차

Ⅰ. 문제의 제기
Ⅱ. GMO(유전자변형생물체)의 개념(특징)
Ⅲ. GMO의 유해성논의
Ⅳ. GMO의 유통현황 - 식품(외국, 우리나라)
Ⅴ. 법적 규제 상황
Ⅵ. 우리나라의 GMO에 대한 입법현황과 공법적 규제방향
Ⅶ. GMO에 대한 공법적 규제방향
Ⅷ. 맺음말
[Zusammenfassung ]

참고문헌 (0)

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