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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제11집 제3호
발행연도
2009.10
수록면
329 - 358 (30page)

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Die Funktion des Hochdruckgassicherheitsrechts ist es, Schutz davor zu bieten, dass es durch Hochdruckgas zu Schaden kommt. Welche Art von Schaden vom Schutzauftrag des Hochdruckgassicherheitrechts umfasst werden, ist nicht allgemeingultig gesetzlich geregelt. Ausgehend von den allgemeinen rechtlichen Grundlagen des Hochdruckgassicherheitrechts, insbesondere dem 「Gesetz zur Sicherheit fur Hochdruckgas」sowie der allgemeinen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Produkthaftung, kann aber der Grundsatz formuliert werden, dass alle materiellen und immateriellen Einbußen erfasst sind, dir aus einer Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentum durch unsichere Produkte entstehen. Reine Vermogenschaden sind dagegen ebenso ausgeklammert wie Einbußen, zu denen es nicht id folge eines spezifischen Produktrisiko kommt. Die Moglichkeiten, den Zielzustand Produktsicherheit zu erreichen, sind auch deswegen begrenzt, weil das Sicherheitsinteresse der Verbraucher mit Freiheitsinteressen konfligiert. die zur Gewahrleistung von Sicherheit des Hochdruckgastrager ergriffen werden, wirken sich unmittelbar auf die Freiheitsinteressen der an Hochdruckherstellung und -vertrieb beteiligten Unternehmer aus. In der dem Hochdrucksicherheitrechts zugrunde liegenden Dreiecksbeziehung von Hoheitstrager, Opfer und Storer(Unternehmer)ist mit der hoheitlichen Schutzgewahr zu Gunsten der Verbraucher regelmaßig eine Freiheitsverkurzung auf Seiten der Unternehmenr verbunden. Die Sicherheit des Einen kann regelmaßig nur durch Eingriffe in die Freiheit des Anderen gewahrleistet werden. Die Steuerung von Risiken im engeren Sinne stellt das Recht vor besondere Herausforderungen. Zu ihrer Bewaltigung ist das gefahrenabwehrrechtliche Ordnungsmodell in doppeltem Sinne unzureichend. Zum einen basiert das Modell auf der Annahme, dass das fur die Gefahrprognose notwendige Wissen verfuhrbar ist oder zumindest-durch Gefahrerforschungseingriffe-beschafft werden kann. Das Risiko im engerem Sinne ist aber durch ein spezifisches Informationsdefizit gekennzeichnet, das sich situativ nicht ohne weiteres ausraumen lasst. Zum anderen werden mit der Fokussierung auf das Gefahrenabwehrrecht die Steuerrungsleistungen anderer rechtlicher Teilsysteme ausgeblendet, so dass die Problematik von vornherein unvollstandig erfasst wird. Die privaten Akteure des Hochdrucksicherheits sind ebenso wie der Gesetzgeber und die Verwaltung vor die Aufgabe gesellt, ex ante zu beurteilen, ob wegen der Beschaffenheit eines Hochdruchgastragers oder dessen moglicher Fehlverwendung durch den Verbraucher mit den Eintritt eines Schadens zu rechnen ist. Mindestvoraussetzung dafur, dass eine mogliche zukunftige Schadigung durch ein Hochdruckgastrager rechtlich relevant werden kann, ist die nicht nur hypothetische Moglichkeit, dass der Schaden eintreten wird. Um eine rationale Entscheidung uber den Umgang mit dem Risiko treffen zu konnen, muss die Schadensmoglichkeit spezifiziert werden. Kann auf der Grundlage des vorhandenen oder situativ beschaffbaren Risikowissens prognostiziert werden, welche Schaden mit welcher Wahrscheinlichkeit eintreten werden, kann das Risiko dem Bereich der Gefahr order Restgefahr zugewiesen werden. Scheitert die Gefahrprognose hingegen an mangelndem Erfahrungs-und Regelwissen, handelt es sich um ein Hochdruckgastragersrisiko im engerem Sinne.

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