In der modernen Gesellschaft findet der Einkauf nach Ausstellungsstücken,
Mustern, Katalogen, industriell gefertigten Serien und
Markenartikeln statt. Um die Kaufkraft zu erhöhen, enthalten die
Wirtschaftswerbungen nicht nur die Tatsachenbehauptungen, sondern
auch die Werturteile. Dabei handelt sich oft um die den Irrtum
erregende Äußerungen. Aus dieser Sicht sei erwiesen, daß die
Wirtschaftswerbungen sowohl informatorische als auch betrügerische
Einwirkungen. Daher ist es wichtig, ob man die betrügerisch einwirkende
Werbungen als eine Art von Verkaufsstrategie anerkennen darf.
Strafrecht als „ultima ratio" ist nur dort gerechtfertigt, wo weniger
einschneidende Mittel - etwa des bürgerlichen oder der öffentlichen
Rechts - im Interesse eines wirksamen Rechtsgüterschutzes nicht
ausreicht.
Aber die Vorschriften von Antimonopolgesetz, Verbraucherschutzgesetz
und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind bisher keine
angemessenen Mittel gegen die unwahren Werbungen erwiesen. Nach
der h. M. ist die den Irrtum erregenden unwahren Werbungen nicht als
Täuschung i.S. von §347 anerkannt. Daher stellt sich die Frage, ob
solche dogmatische Betrachtung über die Täuschunghandlung richtig
ist.
Nach der Analysis der Präzedenzfälle wird es erwiesen, daß die den Irrtum erregende Täuschung durch unwahre Werbungen von der
Strafgewalt verschont war. Auch wenn sie in eine Straftat i.S. von
§347 einbezogen sind, wurde jedoch die Strafe unterschiedlich aufgelegt.
Dabei wurde es berücksichtigt, ob die unwahren Werbungen von den
Firmen oder von den Bürger betrieben sind.
Hier das rechte Maß für die sinnvolle Begrezung der Strafgewalt
des Staat es zu finden, ist Aufgabe einer ausgewogenen und
verantwortungsbewußten Kriminalpolitik.
Ein Irrtum muss durch die Täuschung erregt oder unterhalten
werden. Die Erregung des Irrtums geschieht durch Hervorrufen seines
Entstehens, aber die Leichtgläubigkeit des Opfers wird nicht die
objektive Zurechnung zwischen Täuschungshandlung des Täters und
Irrtum des Verfügenden einerkennen. Daher sind Leichtgläubigkeit und
Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung oder
sonst mitwirkende Fahrlässigkeit des Getäuschten unerheblich. Innerhalb
der h. M. ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob man zu
Beurteilung der Kausalität die Regeln der Bedingungstheorie oder
Aquänztheorie anwendet. Rechtsprechung und Praxis liegen ganz auf
der Linie der h. M. für diese Frage, ob jemand einem Irrtum
unterlegen ist. Nach der h. M. ist das Mitverschulden des Opfers beim
Betrug zwar für die Frage der Tatbestandmäßigkeit irrelevant, nicht
aber für die Strafzumessung. Das Mitverschulden des Opfers wirkt sich
in der Regel strafmildernd aus.
Aber die unwahre Angabe über den Waren gehören zur Täuschung.
Dagegen unterfallen die unwahre Angabe über den Preis nicht der
Täuschunghandlung, weil die Angemessenheit des Preises von den
Verkäufer entschieden werden darf. Jedoch kann die Manipulationen des
Kaufpreises, der Herstellungsdatum, des Herstellungsort, der Materien,
der Quantität bzw. der Mengen usw. als Täuschunghandlung angenommen werden. Bei der markschreierische Anzeige wird trotz der
Täuschung der Betrug verneint, weil die objektive Zurechnung zwischen
der Täuschunghandlung und des Irrtums nicht vorliegt.
In der modernen Gesellschaft findet der Einkauf nach Ausstellungsstücken,
Mustern, Katalogen, industriell gefertigten Serien und
Markenartikeln statt. Um die Kaufkraft zu erhöhen, enthalten die
Wirtschaftswerbungen nicht nur die Tatsachenbehauptungen, sondern
auch die Werturteile. Dabei handelt sich oft um die den Irrtum
erregende Äußerungen. Aus dieser Sicht sei erwiesen, daß die
Wirtschaftswerbungen sowohl informatorische als auch betrügerische
Einwirkungen. Daher ist es wichtig, ob man die betrügerisch einwirkende
Werbungen als eine Art von Verkaufsstrategie anerkennen darf.
Strafrecht als „ultima ratio" ist nur dort gerechtfertigt, wo weniger
einschneidende Mittel - etwa des bürgerlichen oder der öffentlichen
Rechts - im Interesse eines wirksamen Rechtsgüterschutzes nicht
ausreicht.
Aber die Vorschriften von Antimonopolgesetz, Verbraucherschutzgesetz
und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sind bisher keine
angemessenen Mittel gegen die unwahren Werbungen erwiesen. Nach
der h. M. ist die den Irrtum erregenden unwahren Werbungen nicht als
Täuschung i.S. von §347 anerkannt. Daher stellt sich die Frage, ob
solche dogmatische Betrachtung über die Täuschunghandlung richtig
ist.
Nach der Analysis der Präzedenzfälle wird es erwiesen, daß die den Irrtum erregende Täuschung durch unwahre Werbungen von der
Strafgewalt verschont war. Auch wenn sie in eine Straftat i.S. von
§347 einbezogen sind, wurde jedoch die Strafe unterschiedlich aufgelegt.
Dabei wurde es berücksichtigt, ob die unwahren Werbungen von den
Firmen oder von den Bürger betrieben sind.
Hier das rechte Maß für die sinnvolle Begrezung der Strafgewalt
des Staat es zu finden, ist Aufgabe einer ausgewogenen und
verantwortungsbewußten Kriminalpolitik.
Ein Irrtum muss durch die Täuschung erregt oder unterhalten
werden. Die Erregung des Irrtums geschieht durch Hervorrufen seines
Entstehens, aber die Leichtgläubigkeit des Opfers wird nicht die
objektive Zurechnung zwischen Täuschungshandlung des Täters und
Irrtum des Verfügenden einerkennen. Daher sind Leichtgläubigkeit und
Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung oder
sonst mitwirkende Fahrlässigkeit des Getäuschten unerheblich. Innerhalb
der h. M. ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob man zu
Beurteilung der Kausalität die Regeln der Bedingungstheorie oder
Aquänztheorie anwendet. Rechtsprechung und Praxis liegen ganz auf
der Linie der h. M. für diese Frage, ob jemand einem Irrtum
unterlegen ist. Nach der h. M. ist das Mitverschulden des Opfers beim
Betrug zwar für die Frage der Tatbestandmäßigkeit irrelevant, nicht
aber für die Strafzumessung. Das Mitverschulden des Opfers wirkt sich
in der Regel strafmildernd aus.
Aber die unwahre Angabe über den Waren gehören zur Täuschung.
Dagegen unterfallen die unwahre Angabe über den Preis nicht der
Täuschunghandlung, weil die Angemessenheit des Preises von den
Verkäufer entschieden werden darf. Jedoch kann die Manipulationen des
Kaufpreises, der Herstellungsdatum, des Herstellungsort, der Materien,
der Quantität bzw. der Mengen usw. als Täuschunghandlung angenommen werden. Bei der markschreierische Anzeige wird trotz der
Täuschung der Betrug verneint, weil die objektive Zurechnung zwischen
der Täuschunghandlung und des Irrtums nicht vorliegt.