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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
강원대학교 비교법학연구소 강원법학 江原法學 제22권
발행연도
2006.6
수록면
67 - 100 (34page)

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Das Umweltrecht als das Grundrecht und die Umweltschutzpflicht des Staates und Brugers sind in 35 Abs. 1 Verfassung ausdrucklich verankert. So soll die Staatsgewalt, besonderes der Gesetzgeber die rechtliche Konkretisierung auf vielfaltig Weise fur den Umweltschutz machen. Aber die umweltrechtlichen Zielsetzungen konkurrieren oder kollidieren haufig mit okonomischen, sozialen oder kulturellen Zielsetzung anderer Gesetze. Bei der Auflosung solcher Zielkonflikte soll der Gesetzgeber grundsatzlich die Grundidee und die Verwirklichungsprinzipien in der Umweltrecht beobachten.
Die Gewahrleistung nachhaltigen Nutzens der Umwelt(environmentally sound and sustainable Development) kann die Grundidee des Umweltschutzgesetzen sein. Die Gewahrleistung nachhaltigen Nutzens der Umwelt besagt nach dem Agenda 21 als die Handlungsprinzipien der Rio-Deklanation von 13. 6. 1993 nicht, dass mann das Umwelt unbedingt schutzen soll, vielmehr dass mann das Umwelt in der Harmonie zwischen die Umwelt und andere Rechtsguter schutzen soll. Um die nachhaltigen Nutzen der Umwelt zu gewahrleisten, sollen der Gesetzgeber und die Exekutive bei der Gesetzgebung und dem Vollzug der Rechtvorschrift das Vorsorgeprinzip, das Kooperationsprinzip, das Verursacherprinzip und das Gemeinlastprinzip beobachten. Die umweltrechtlichen Verwirklichungsprinzipien sind auf vielfaltig Weise in umweltrechtlichen Regelungen konkretisiert. Diese Prinzipien sind nicht nur die Handlungsmaxime fuer der Umweltpolitik oder der Rechtspolitik, sondern auch haben die unmittelbare Rechtsverbindlichkeit.
Die soeben gennaten Prinzipien sind in erster Linie politische Handlungsmaßstabe. Auch sie haben als Grundprinzipien des Umweltrechts unmittelbare Rechtsverbindlichkeit.
Das Vorsorgeprinzip besagt, dass das Umweltrecht sich in der Beseitigung eingetertener Schaeden und der Abwehr drohender Gefahren erschoepft; vielmehr soll bereits das Entstehen von Umweltbelastungen unterhalb der Gefahrenschwelle verhindert werden. Die Umweltvorsorge dienen alle Handlungen, die der Abwehr konkreter Umweltgefahren, und die im Vorfeld der Gefahrenabwehr der Vermeidung oder Verminderung von Risiken fuer die Umwelt und die Vorausschauend der Gestaltung unserer zukunftigen Umwelt, insbesondere dem Schutz und der Entwicklung der natuerlichen Lebens Grundlagen.
Das Kooperationsprinzip verlangt ein faires Zusammenwirken aller staatlichen und gesellschaftlichen Kraeft im Willensbildungs- und Entscheidungsprozess sowie bei der Realisierung umweltpolitischer Zielsetzungen. Die Kooperation ist in zahlreichen Formen etc. die rechtliche Beteiligung der Betroffenen in Planungs-, Planfeststellungs-, und Genehmigungsverfahren und die Anhorung beteiligter Kreise vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, rechtlich institutionalisiert.
Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung eines Umweltschadens soll derjenige tragen, der fuer ihre Entstehung verantwortlich ist. Das Verursacherprinzip versteht nicht nur als das Kostenzurechnungsprinzip fuer die Kostenbelastung, sondern auch die materielle Verantwortlichkeitsprinzip. Nach dem Verursacherprinzip soll deshalb nicht nur die Frage entscheiden werden, wer fuer die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung von Umweltschaeden aufkommen soll, sondern zugleich soll der Adressat fuer die unmittelbare Inanspruchnahme durch Gebote und Verbote und Auflagen ausfindig gemacht werden. Aber das Verursacherprinzip gilt im Umweltrecht zwar vorrangig, nicht ausschließlich. Das Gemeinlastprinzip funktioniert als die Grenzen des Verursacherprinzips.
Nach dem Gemeinlastprinzip soll die Kosten des Umweltschutzes der Allgemeinheit ausnahmsweise auferlegt werden. Aber das Gemeinlastprinzip kann nur Geltung beanspruchen, wenn der Verursacher nicht feststellbar ist oder wenn akute Notstaende beseitigt werden muessen und dies anderweitig nicht rasch genug erreicht werden kann.

목차

Ⅰ. 서설
Ⅱ. 환경법의 근본이념
Ⅲ. 환경법의 기본원칙
Ⅳ. 결어
【참고문헌】
〈Zusamenfassung〉

참고문헌 (0)

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