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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국가족법학회 가족법연구 가족법연구 제31권 제3호
발행연도
2017.1
수록면
219 - 270 (52page)

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Das Hauptziel der vorliegenden Arbeit liegt darin, die Grundprobleme des Abstammungsrechts für das durch anonyme Samenspende gezeugte Kind näher zu betrachten. Es handelt sich vor allem darum, wie die Vatetschaft festgestellt werden kann. Dabei steht die Vaterschaft lediglich dem Wunschvater zu, obwohl er biologisch bzw. genetisch mit dem Kind gar nicht zu tun hat. Insofern ist die Vaterschaftsfeststellung für den Samenspender ausgeschlossen. Er kann nur dann als gesetzlicher Vater gerichtlich festgestellt werden, wenn die Einwilliung der Wunscheltern zur reproduktiven Befruchtung nicht geäußert wurde. Für die Vaterschaftsfeststellung spielen insofern die konsentierten Faktoren der Wunscheltern eine entscheidende Rolle. Über die Vaterschaftsfrage hinaus kommt weitere Frage in Betracht, ob und mit welchem Grund das Kind sein Recht zur Kenntnis seiner Abstammung in Anspruch nehmen kann. Nach der überzeugenden Auffassung des BverfG ist es als ein Grundrecht konzipiert, welches sich wiederum aus dem Persönlichkeitsrecht begründen lässt. Für die Verwirklichung seiner grundrechtlichen Wertung hat aber auch der BGH einen Rechtsgrundsatz für das Auskunftsrecht des Kindes entwickelt, dessen rechtsdogmatische Grundlage sich vor allem im § 242 BGB befindet. Zum ersten Mal ist im vor kurzem bekanntgemachten Samenspenderegistergesetz(SaRegG) eine Rechtsvorschrift über die Rechtsgrundlage des Auskunfsanspruchs des Kindes geregelt(§9 SaRegG). Um die dafür notwendige Auskunfsquelle abzusichern, ist ein zentrales Samenspenderegister neu eingeführt, von dem das Kind Auskunft über die Identität seines Samenspenders velangen kann. Ausschlaggebend ist dabei eine einheitliche bzw. systematische Zusammenarbeit zwischen der Samensbank, dem reproduktionsmedizinsichen Zentrum und dem deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information. Desweiteren ist im Rahmen des Novellierungverfahrens auch die Regelung zur Vaterschaftsfeststellung geändert. Danach soll die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung für den Samenspender nach Inkrafttreten des SaRegG ausgeschlossen werden(§ 1600d Abs. 4 BGB n.F.). Im Vordergrund stehen hierfür wiederum die konsentierten Ansätze des Wunschvaters. Insofern spielt die biologisch- bzw. genetische Betrachtungsweise keine Rolle mehr. Aus dem rechtsvergleichenden Gesichtspunkt ist somit ein Überblick über die aktuelle Entwicklung des deutschen Abstammungsrechts auch auf koreanischer Seite sehr interessant.

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