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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
한국형사법무정책연구원 형사정책연구 형사정책연구 통권 제58호
발행연도
2004.6
수록면
37 - 68 (32page)

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Nach dem Grundsatz “societas dilinquere non potest” kennen das heutige deutsche Strafgesetzbuch und darber hinaus das gesamte deutsche Kriminalstrafrecht keine Kriminalstrafe gegen Unternehmen. Das geltende Strafrecht knupft an das individuelle Verschulden an. Strafe setzt individuelle Schuld voraus. Dadurch konnen die von Unternehmen begangene Wirtschaftsund Umweltkriminalitat sowie die gesamte organisierte Kriminalitat nicht effektiv bekampft werden. Selbst bei zweifelsfrei festgestellter Straftat - im Rahmen und im Interesse eines Unternehmens begangen - ist es aufgrund komplexer organisatorischer Strukturen und Unternehmenshierarchien oftmals nicht moglich, den bzw. die Straftter zu individualisieren und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Strafrechtsnormen sollten also dort ansetzen, wo der aus dem strafbaren Verhalten gezogene Vorteil tatschlich entsteht. Anders als im geltenden deutschen Recht ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen sowohl im anglo-amerikanischen Rechtsraum (Großbritannien, USA) als auch in Artikel 121-1 des neuen franzsischen Code Penal anerkannt. Daruber hinaus besteht ein kriminalpolitisches Bedurfnis nach einer Unternehmensstrafe, da die bereits bestehenden Kollektivsanktionen zur Bekampfung der Unternehmenskriminalitat nicht ausreichen. In Deutschland ist heute eine zunehmende Tendenz festzustellen, de lege ferenda auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen anzuerkennen. Unter Berucksichtigung der Fahigkeit juristischer Personen zur eingestandigen Teilnahme am Rechts- und Sozialleben und der daraus erwachsenden Pflicht zur Einhaltung der rechtlichen Verhaltensanforderungen einerseits sowie der besonderen Erklarungs- und Begrundungszusammenhngen der Unternehmenskriminalitat andererseits, erscheint eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen dogmatisch durchaus begrundbar. Dem steht insbesondere das Schuldprinzip nicht grundsatzlich entgegen: Grundlage und Rechtfertigung des gegenuber den Unternehmen zu erhebenden Vorwurfs ist der Umstand, dass das kriminelle Verhalten des Handelnden den Schluss auf Fehlleistungen und Nachlassigkeiten auf seiten des Unternehmens zulasst. Die prinzipiellen Einwande, die gegenuber der Strafbarkeit von Unternehmen erhoben werden, sind damit nicht durchschlagend. In letzter Zeit werden sowohl aus der Wissenschaft als auch aus der Politik Vorschlage zur Einfhrung einer Kriminalstrafe gegen Unternehmen vorgelegt.
Als Ergebnis bleibt demnach festzuhalten: Die Strafbarkeit von Unternehmen begegnet weder verfassungsrechtlichen noch strafrechtsdogmatischen Bedenken. Um die Geltungskraft des Strafrechts und dessen Praventionswirkung im Bereich der Wirtschafts- und Umweltkriminalitat zu erhohen, sollte sich Korea daher moglichst bald an diese internationale Rechtsentwicklung anschließen und die Kriminalstrafe gegen Unternehmen einfuhren.

목차

Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 기업형벌에 대한 형사정책적 필요성
Ⅲ. 법인의 범죄능력에 대한 우리나라 학설의 비판적 검토
Ⅳ. 기업의 가벌성에 관한 독일 학설의 체계적 분석
Ⅴ. 맺는 말

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