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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
원광대학교 법학연구소 원광법학 원광법학 제26권 제3호
발행연도
2010.1
수록면
343 - 375 (33page)

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1. Gelingt es im reschtsstreit nicht, den zugrundeliegenden Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts aufzuklären, so darf der Richter trontzdem eine Sachentscheidung nicht ablehnen. Als Folge des Justizgewährungsanspruchs hat der Richter Vielmehr stets eine Sachentscheidung zu fällen. In diesem Fall beruht die Entscheidung des Gerichts auf den Regeln der objektiven Beweislast. Diese bestimmen also uber die objektiven Folgen der Beweislosigkeit. Die Beweislastregeln finden dagegen keine Anwendung,wenn der Sachverhalt zur Überzeugung des aufgeklärt. Ein non liquet in der Beweiswürdigung kann in jedem Verfahren auftreten,in dem tatsächliche Umstände vom Gericht festzustellen sind. Die objektive Beweislast ist deshalb unabhängig von der Art der sachverhaltsermittlung;sie ist auch in Verfahren mit Untersuchungsmaxime relevant. 2. Die Beweisfuhrungslast(subjektive Beweislast) gibt an, welche Partei Beweisanträge stellen darf und muß, wenn sie nicht beweisfällig werden und deshalb den Prozeß verlieren will. Diese Last gibt es nur in Verfahren mit Verhandlungsmaxime. Wer hier die objektive Beweislast trägt, hat grundsätzlich auch die Beweisführungslast. 3. Von der normativ generell festgelegten(objektiven und subjektiven)Beweistlast ist die konkrete Beweisführungslast im Prozeßverlauf zu unterscheiden: Je nach dem bereits geführten Beweis und der vorlaufigen Überzeugung des Gerichts kann sie jede Partei abwechselnd treffen.

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