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국민대학교 법학연구소 법학논총 法學論叢 第16輯
발행연도
2004.2
수록면
59 - 88 (30page)

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Die Amtshaftung ist auf die Verwaltungsbeamten und auf den Bereich der Verwaltung zugeschnitten. Gleichwohl stellt sich noch die Frage, ob und wieweit die Amtshaftungsgrundsatze auch im Bereich der Rechtssprechung und der Gesetzgebung Anwendung finden. Diese Frage geht zwar uber den Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Darstellung hinaus, soll aber wegen des Zusammenhangs erortet werden. Da der Gesetsgeber und Richter gehoren auch im Sinne des Beamtes nach Art. 2 des Staatshaftungsgesetzes, muß der Staat auch sich das Fehlverhalten der beiden zurechnen lassen. Die Frage, ob die Staatshaftung die Gesetzgebung (insbesondere sog. legislatives Unrecht), und Judikative (insbesondere sog. Urteil eines Richters) erfaßt, wird nicht einfach beantwortet, da die Verwaltungsakte mit dem Wesen der anderen unterschiedlich sind.
Insofern aber Sonderregelung fur Amtshaftung im Bereich der Rechtsetzung und Judikative fehlt, wird die Staatshaftung an das Verhalten des Art. 2 des Staatshaftungsgesetzes angeknuft. Wie oben erwahnt, wird die Haftung des Staates fur sog. legislatives Unrecht im Betracht der umfangreichen Gestaltungsfreiheit des Gesetsgebers und der Schwierigkeit der Entscheidung uber Verfassungswidrigkeit so stark einengt,
Beim Amtshaftung im Bereich der Rechtssprechung fehlen in Korea Sondervorschriften. Nach dem Urteil des koreanischen Obersten Gerichts scheint es wie in Japan, daß die Rechtsprechungsakte der Richter ohne Unterschied zwischen Urteil, Befehl und Entscheidung gehandelt werden, und daß der Richter "bei einem Urteil in einer Rechtssache" nur dann haftet, wenn die Amtspflichtverletzung zugleich eine Rechtswidrigkeit darstellt. Nachtraglich befindet sich das oberste Gericht in einer Lage, obwohl sich die Amtsverhaltung der Richter die Voraussetzungen der Rechtswidigkeit erfullt, kann derjenige, wer durch den Einspruchsoder Korrigierungsprozeß gegen den Urteil eigenen Schaden oder Nachteil nicht wiedergutmacht, kann grundsatzlich den Rechtsgang zur Staatshaftung nicht einleiten.
Dieser Inhalt wird auch in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre in Deutschland und Japan festgestellt, daß die Staatshaftung im Bereich der Rechtsetzung und Judikative sehr in der beschrankten Umfang bejaht wird.
Deshalb kann diese Ausnahme nach dem Wesen der Rechtsprechung zugeben, aber fur das Rechtssicherheitsprinzip soll sie durch die Anderung des Staatshaftungs- oder Parlamentsgesetzes endgultig rechtspolitisch gelost werden.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 입법상 불법에 대한 국가배상
Ⅲ. 사법상 불법에 대한 국가배상
Ⅳ. 결론
[Zusammenfassung]

참고문헌 (0)

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이 논문과 연관된 판례 (1)

  • 대법원 2001. 4. 24. 선고 2000다16114 판결

    [1] 법관이 행하는 재판사무의 특수성과 그 재판과정의 잘못에 대하여는 따로 불복절차에 의하여 시정될 수 있는 제도적 장치가 마련되어 있는 점 등에 비추어 보면, 법관의 재판에 법령의 규정을 따르지 아니한 잘못이 있다 하더라도 이로써 바로 그 재판상 직무행위가 국가배상법 제2조 제1항에서 말하는 위법한 행위로 되어 국가의 손해배상책임이 발생

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