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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
박진완 (경북대학교)
저널정보
한국비교공법학회 공법학연구 공법학연구 제7권 제1호
발행연도
2006.2
수록면
45 - 81 (37page)

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Bis die im Dezember proklamierte Grundrechtecharta der EU mußte Grudrechtsschutz in EG- und EU-Vertrag sich die Einsicht des EuGH verlassen. Im Verlauf der Rechtsentwicklung hat der EuGH immerhin seine beiden Rechtsquellen offen gelegt: die Verfassungsuberlieferungen der Mitgliedstaaten und die EMRK. Aufgrund der Unmittelbaranwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts und der damit auch unmittelbar grundrechtlichen Betroffenheit des Einzelnens von Rechtsakten der Gemeinschaft sowie des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts kann der EUGH die Anwendbarkeit der nationalen Grundrechte im Interesse der einheitlichen Geltung des Grundrechtsschutzes in der Europaischen Ebene beschranken. Gerade in Deutschland gab es lange Auseinanersetzungen uber die Frage, ob der Grundsatz vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts auch gegenuber den natioanen Grundrechten gelten soll. Pratische Bedeutung gewinnt dieses Problem insbesondere bei der Frage, ob abgeleites Gemeinschaftsrecht von den nationalen Verfassungsgerichten uberprufbar ist, also beispielweise das BVerfG eine EG-Verordnung an den nationalen Grundrechten kontrollieren darf. Wie kann man das denkbare Verhaltnis zwischen Europaischem Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht als Kooeration oder Konfrontation beschreiben.
In bezug auf die Proklamation der Grundrechtecharta von Nizza hangt der Grundrechtsschutz in EU sehr viel von einem rechtlichen harmonisierten Verhaltnis zwischen der Europaischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der EU-Grundrechtscharta ab. In der europaischen integrationspolitischen Seite ist die in Anlehnung an Art. 6 Abs. 2 EUV unternommene Bemuhung, Grundrechtspositionen aus der EMRK, der Rechtsprechung der EuGH und nationalen Erfahrungen zu konsolidieren von Gewicht. Hierbei befindet sich der Harmonisierungsprozess in diesem Zeitpunkt auf halbem Weg.
Wahrend die Unionsburgerschaft ebenso wie die Werte und Ziele der Union - mehr oder minder - aus dem bisherigen rechtlichen Bestand im EG-Vertrag in die europaische Verfassung uberfuhrt wird, sind die Grundrechte bislang nur in der Rechtsprechung des EuGH als allgemeine Grundsatze des Gemeinschaftsrechts niedergelegt. Wie erwartet, ist die am 7. 12. 2000 in Nizza vom Europaischen Rat proklamierte Charta der Grundrechte, die bisher keinen verbindlichen Charakter hat, nunmehr durch die Integration der Charta in die Europaischen Verfassung Bestandteil der Europaischen Verfassungsvertrags und soll damit auch verbindlich werden. Die Anerkennung der Rechte, Freiheiten und Grundsatze der Charta erfolgt in Art I-9 in Vertrag uber eine Verfassung fur Europa, ohne indes die 54 Artikel der Grundrechtscharta dort abzubilden. Der zweite Titel des Ersten Teils, der den Grundrechten und der Unionsburgerschaft gewidmet ist, ist Ansatzpunkt fur den Grundrecthsschutz der Unionsburger.

목차

Ⅰ. 서
Ⅱ. 유럽연합의 시민권 제도
Ⅲ. 유럽연합의 기본권 헌장
Ⅳ. 기본권 헌장의 유럽헌법조약에로의 편입을 통한 유럽시민의 기본권 보호
Ⅴ. 기본권 보호수준의 현실적 조정
Ⅵ. 결론
참고문헌
〈Zusammenfassung〉

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