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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
한국기업법학회 기업법연구 기업법연구 제20권 제1호
발행연도
2006.3
수록면
379 - 403 (25page)

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Nach § 1 BGB besitzt der Mensch zwar bereits mit Vollendung der Geburt Rechtsfahigkeit und ist damit auf diese Weise als Rechtssubjekt gekennzeichnet. Nicht nur einzelnen Menschen konnen Rechte und Pflichten zugeordnet werden, sondern auch den Menschen gebildeten Personenvereinigungen. Diese Zuordnung beschreibt die allgemeine Moglichkeit eines Rechtssubjekts, am Rechtsverkehr teilzunehmen.
Zum einen kann auch eine Vielzahl von Personen in ihrer Vielheit als ein Subjekt betrachtet werden. Diese Vereinigung wird dann nicht als "Person", sondern als ‘Gesamthand" verstaden, was wiederum die Mitglieder von der Zuordnung nicht ausschließt. Die Gesamthand ist, da sie gerade keine eigene Rechtspersonlichkeit besitzt, stets, zu jedem beliebigen Zeitpunkt, mit der Gesamthand ihrer jeweiligen Mitglieder identisch, also mit denjenigen Mitglieder, die ihr zu diesem Zeitpunkt angehoren. Aus diesem Befund heraus ist die Frage entstanden, ob die Gesanthand ein Rechtssubjekt oder nur ein gebundenes Sondervermogen der Gesamthander ist. Nach der klassischen Gesamthanderischen Verbundenheit zustehendes Sondervermogen. Die jungere h.M. und die Rechtsprechung gehen dagegen davon aus, dass die Gesamthandgesellschaft, soweit sie Außengesellschaft ist und ein Gesamthandsvermogen existiert, ein organisierter und verselbstandiger Personenverband ist, der als Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilnimmt. Nach §§ 124 Ⅰ, 161 Ⅱ HGB konnen oHG und KG, die als Gesamthandgesellschaften verfasst sind, unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkleit eingehen, klagen und verklagt werden. Die Haftung der Gesellschafter ist gem. § 128 S. 1 HGB als akzessorische Haftung konstitruiert und geht damit von der Existenz selbstandiger Gesellschaftsschulden aus. Der Gesetzgeber hat die Frage der personlichen Haftung der Gesellschafter fur Gesellschaftsschulden bei der GbR hingegen nicht ausdrucklich geklart. Die neue Rechtsprechung nimmt aber auch bei dieser eine akzessorische Haftung der Gesellschafter fur Gesellschafts- verbindlichkeiten an. Darin lasst sich der Grundsatz erblicken, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderem Geschafte betreibt, fur die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten vermogen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner eine Haftungsbe- schrankung vereinbart wird. Die Haftung der Gesamthander ist damit eine zur Schuld der Gesellschaft akzessorische personliche Gesellschafterhaftung, die aus einem allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Prinzip, dass grundsatzlich die Mitglieder von Vereinigungsformen, die keine Rechtspersonlichkeit und deshalb kein garantiertes Kapital besitzen, personlich fur die Verbindlichkeiten der Vereinigung haften.
Zum anderen kann eine Personenvereinigung als eigenstandiges Rechtssubjekt organisiert sein, was den Ausschluss der Mitglieder von der Zuordnung bedeutet. Die juristische Person entsteht durch konstitutive Eintragung in ein amtliche Register, wenn bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen erfullt sind. Die juristische Personlichkeit ist grundsatzlich mit der Alleinhaftung der juristischen Person als Privileg der Mitglieder verbunden. Die Alleinhaftung bei der juristischen Person setzt ein korper- schaftliches Minimum, angemessenes Kapital und die Vermogenstrennung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern voraus. Erst die Einhaltung dieser gesetz- lichen Vorgaben lassen es aus Grunden der Rechtssicherheit und das Verantwort- ungs prinzips angemessen erscheinen, die Glaubiger auf die alleinige Haftung der Gesellschaft zu verweisen.

목차

Ⅰ. 문제제기
Ⅱ. 인적단체의 필요성
Ⅲ. 합수조합과 법인의 귀속과 책임구조
Ⅳ. 결론
참고문헌

참고문헌 (52)

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