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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교공법학회 공법학연구 공법학연구 제4권 제2호
발행연도
2003.4
수록면
255 - 284 (30page)

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Im 17. und 18. Jahrhundert war die Staatsform der absoluten Monarchie vorherrschend. Sie kannte keine Verfassung. In der absoluten Monarchie galt der Grundsatz: der Monarch ist nicht an das Recht gebunden. Die gesamte Verwaltung war ein Machinstrument des Monarchen. Ihre Beamten waren Diener des Monarchen, nicht des Staates. Es gab noch kein Verwaltungsrecht, welches das Handeln der Verwaltung hatte binden konnen und Maßstabe zur Abgrenzung von rechtsmaßigem und willkurlichem Verhalten geboten hatte. Die Verwaltung war nur an die Anordnungen des Monarchen gebunden. In der Ende des 18. Jahrhundert ist der freiheitliche Verfassungsstaat entwickelt. Diese Verfassung war zum anderen ein konsequentes Produkt aus dem Denken und der Vorstellung des 17. und 18. Jahrhunderts, der AufKlarung und des rationalen Naturrechts. Es wurde versucht, die naturrechtliche Theorie vom Staatsgrundenden Vertrag in die Praxis umzusetzen. Ein feierlicher Vertrag, der als Fundamentalgesetz dauernd und unabanderlich sein sollte, sollte das Rechtsverhaltnis zwischen Volk und Parlament und die Rechtsstellung der Burger regeln, um so Machtmißbrach und Wilkur vor allem durch schriftlich festgelegte Gewaltenteilung und Freiheitsrechts sicherzustellen. Dieser Idealbegriff der Verassung, der teilweise sogar als politischer Kampfbegriff gebruacht wurde, postulierte seierzeit also einen bestimmten Inhalt der Verfassungsurkunde. Diese Verfassung hat neben den grundlgenden Staatsorganisationsprinzipien tatsachlich die wesentlichen Faktoren des Grundrechtskonstitutionalisums realisiert. 1918 begann die deutschen Republik als Demorkatie. Ihre Verfassung wurde durch eine speziell fur diesen Zweck gewahlte Nationversammlung im Jahr 1919 in Weimar verabschiedet. Das heisst die Weimare Verfassung(WV). Im 5. Abschnitt WV finden sich die bedeutsamsten Neuansatze, und zwar nicht nur im Hinblick auf sozilalistische Errungenschaft wie die Verpflichtung der Wirtschaftsordung auf ein menschenwuurdiges Dasein alle, den Schuts der Abeitskraft. Vielmehr finden sich auch als der Seite burgerlicher Interessen noch neuer Stoff fur Grundrechte, von dem nur hervogehoben seinen die Vertragsfreiht im Wirtschaftsverkehr und der Auftrag zur Mittelstandsforderung.
Die Vergleich der absoluten Monariche und des demokratischen Verfassungsstaates macht deutlich, dass eine Verfassung die Grundlage aller rechtlichen Bindungen der Staatsgewalt bildet. In der absolten Monarchie ist das Handeln des Staatsappartes rechtlich nicht gebunden. Im Gegensatz dazu ist im demokratischen Verfassungsstaat die Staatsgewalt einschließlich ihrer Spitze rechtlich gebunden. Die Verfassungsideen bildet jedoch nicht die Summe dieser rechtlichen Bindungen der Staatsgewalt, sondern nur ihre Grundlage. Folglich konne man die Entwicklung der Verfassungsideen od. Staatsaufgabe zur entwickelten Staatsfuktion bzw. Staatsverwaltung fuhren.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 근대국가의 성립과 국가의 이념
Ⅲ. 현대국가의 이념과 국가의 기능
Ⅳ. 결론
참고 문헌
〈Zusammenfassung〉

참고문헌 (0)

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