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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국기업법학회 기업법연구 企業法硏究 第21卷 第4號
발행연도
2007.12
수록면
385 - 421 (37page)

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Die Mitgliedstaaten in EU hatten kein koharentes Gesetzesrecht zum Verbraucherschutz im Falle von Hausturgeschaften bevor die Richtlinie 87/577 in Kraft trat. Das Schutzniveau unterschied sich enorm und reichte von einem hohen Niveau in manchen Landern bis zu einem praktisch nicht existenten in anderen Landern. Hausturgeschafte waren in manchen Mitgliedstaaten bereits Gegenstand von gesetzlichen Bestimmungen noch bevor die Europaischen Kommission ihre Absicht bekannt gab, Hausturgeschafte auf europaischer Ebene zu reglen.
Nach die Richtlinie 87/577 in Kraft getreten ist, hat Danemark sie 1987 durch einfache Anderung der bestehenden Gesetze umgesetzt, wohingegen Deutschland, Portugal und das Vereinigte Konigreich sowie Irland, Griechenland und Spanien neue Gesetze erlassen haben.
Die Beweislast hinsichtlich der Umstande, die zum Schutz nach den nationalen Umsetzungsgesetzen fuhren, ist nicht Gegenstand der Richtlinie. Dennoch kann dieser Verfahrensgesichtspunkt entweder das Verbraucherschutzniveau erhohen oder zumindest die Durchsetzung der Verbraucherre chte verkomplizieren.
Die Umsetzungsgesetze erhalten einige wichtige Verbraucherschutzinstrumente. D.h. haben die Mitgliedstaaten meist die Voraussetzung einer schriftlichen Belehrung, wie sie in Art. 4 der Richtlinie 87/577 niedergelegt ist, umgesetzt. Und noch gibt es Widerrufsrecht. Der Frist fur die Ausubung des Widerrufsrechts reicht von 7 Werktagen bis 15 Kalendertagen in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Der Verbraucher hat das Recht, sich von der eingegangenen Verpflichtung loszusagen, indem er den Widerruf innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt versendet, zu dem ihm die Belehrung uber sein Widerrufsrecht erteilt wurde. Außderdem sieht die Richtlinie 87/577 im Gegensatz zur Fernabsatzrichtlinie eine Bestimmung vor, die naher beschreibt wie Verbraucher sein Widerrufsrecht rechtzeitig ausuben kann. Als die andere Verbraucherschutzinstrumente im Bereich von Hausturgeschaften gibt es auch z. B. eine Zeitbeschrankung fur Hausturgeschafeaktivitaten, eine Zulassung zu Geschaften oder ein Verbot von Hausturgeschaften in Bezug auf rechtsberatenden Vertrage. Weitere Verbraucherschutzinstrumente konnten aufgrund anderer EG-Maßnahmen Anwendung finden.

목차

Ⅰ. 들어가는 말
Ⅱ. 방문판매의 개념
Ⅲ. 방문판매철회지침의 발효 전 후의 회원국의 상황
Ⅳ. 적용범위
Ⅴ. 소비자보호수단
Ⅵ. 방문판매규제의 향후 과제
Ⅶ. 맺는 말
참고문헌
〈Zusammenfassung〉

참고문헌 (12)

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