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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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서강대학교 법학연구소 서강법학 서강법학 제11권 제1호
발행연도
2009.6
수록면
293 - 325 (33page)

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Die Finanzverfassung ist eine Kernfrage des bundesstaatlichen Aufbaus und von hochster politischer Bedeutung. Die finanzverfassungsrechtlichen Normen des GG bilden einen der tragenden Pfeiler der bundesstaatlichen Ordnung.
Finanzverfassung faßt Finanzverfassung im engeren Sinne und Haushaltsverfassung um. Finanzverfassung im engeren Sinne ist die im Grundgesetz geregelte Grundordnung der staatlichen Finanzhoheit - ausgeubt durch Legislative, Exekutive und Judikative - ihrer bundestaatlichen Aufteilung und ihrer kommunalen Gewahrleistung sowie das Steuerwesen. Unter Haushaltsverfassung sind die verfassungsrechtlich garantierten und gesicherten Grundsatze des staatlichen Budgetrechts zu verstehen.
Der beherrschende Grundsatz fur die Finanzierung der offentlichen Aufgaben ist in Art. 104a Abs. 1 GG festgelegt. Danach tragen Bund und Bundeslander gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das GG nicht anderes bestimmt.
Art. 105 Abs. 1 GG bestimmt, daß der Bund die ausschließlich Gesetzgebung uber die Zolle und die Finanzmonopole(Steuern) und die konkrrierende Gesetzgebung uber die ubrigen Steuern hat, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen.
Die Steuerverteilung ist die Kernfrage der Finanzverfassung. Die Einkommen- und Korperschaftsteuer und die Umsatzsteuer sind Gemeinschaftsteuern von Bund und Landern(Großer Steuerverbund). Ihre Anteile an der Einkommen- und Korperschaftsteuer legt die Verfassung mit je 1/2fest; ihre Anteile an der Umsatzsteuer bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Nach Art. 106 Abs. 1 GG stehen dem Bund zu die Zolle, die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht den Landerrn und Gemeinden vorbehalten sind, die Straßenguterverkehrsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer; die einmaligen Vermogensabgaben und die Lastenausgleichsabgaben und ggf.
eine Erganzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Korperschaftsteuer. Schließlich fließen dem Bund formal auch die Abgaben im Rahmen der EG(Art. 39ff. EWG-Vertrag) zu, der sie an die Kasse der EG weiterleitet. Der Anteil der EG an der dt. Umsatzsteuer wird dem Bundesanteli der EG an dieser Steuer entnommen. Den Landern stehen zu die Vermogensteuer, die Erbschaftsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Verkehrsteuern, soweit sie nicht dem Bund und Landern gemeinsam zustehen, die Biersteuer und die Abgaben von Spielbanken.
Die Steuerkraft der Bundeslander weist große Unterschiede auf, die ein zweistufiger Finanzausgleich auf mindestens 95% des Landerdurchschnitts ausgleicht. Als erster Schritt wird in einem vertikalen Finanzausgleich der Anteil der Lander am Aufkommen der Umsatzsteuer zu 3/4 nach der Einwohnerzahl und zu 1/4 als Erganzungsanteile fur finanzschwache Lander zur Auffullung ihrer Steuereinnahmen auf 92% des Landerdurchschnitts(Art. 107 GG) zugeteilt(FinAusglG vom 28. 8. 1969). In einem zweiten Schritt fuhrt ein horizontaler Finanzausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Landern zu einer weiteren Annaherung ihrer Finanzzusstattung.
Aus Art. 110 GG konnen folgende Haushaltsgrundsatze abgeleitet werden: Grundsatz der vollstandigen Veranlagung, Grundsatz der Haushaltseinheit, Grundsatz der Gesamtdeckung, Grundsatz der Vorherigkeit, Grundsatz der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit, Grundsatz des Haushaltsausgleichs. Der Budgetkreislauf vollzieht sich nach den dargestellten Grundsatzen in den folgenden Phasen: Aufstellung, Feststellung und Ausfuhrung des Haushaltsplans, Rechnungsprufung und Entlastung.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 재정헌법의 개념
Ⅲ. 기본법상의 재정제도
Ⅳ. 기본법상의 예산제도
Ⅴ. 결론
참고문헌
Zusammenfassung

참고문헌 (26)

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