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경찰대학 경찰학연구편집위원회 경찰학연구 경찰학연구 제10권 제1호(통권 제22호)
발행연도
2010.4
수록면
3 - 29 (27page)

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Dieser Beitrag befasst sich mit der Problematik des sog. “Anscheinsstörers”. Sehr umstritten ist, in welchem Umfang der Anscheinsstörer als Störer anzusehen ist. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer ein als polizeipflichtig in Bracht kommendes Rechtssubjekt, bei dem es aus der ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibehörde bei verständiger Würdigung der Sachlage den Anschein hat, dieses sei Verhaltens- oder Zunstandsstörer. Hinsichtlich der Frage, ob der Anscheinsstörer als Störer anzusehen ist, unterscheidet die herrschende Meinung eine primäre und eine sekundäre Ebene. Auf der Primärebene, d.h. bei der Polizeipflichtigkeit sei der Anscheinsstörer unter dem Aspekt der effektiven Gefahrenabwehr als Störer anzusehen und dürfe deshalb als “echter Störer” in Anspruch genommen werden. Auf der Sekundärebene, also im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen des Anscheinsstörers sowie einer etwaigen Kostenersatzpflicht, könnte er hingegen auf der Grundlage einer ex-post-Betrachtung als Nichtstörer erachtet werden. Anders als die herrschende Meinung kann der Anscheinsstörer nur dann als Störer betrachtet werden, wenn er durch sein Verhalten oder den Zustand einer ihm zuzuordnenden Sache eine Gefahr(einschließlich der Anscheinsgefahr) unmittelbar verursacht hat. Die Fallgestaltungen, bei denen die herrschenden Meinung von einem Anscheinsstörer ausgeht, sind sehr unterschielich strukturiert und daher erfordern auch eine unterschiedliche rechtliche Bewertung der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit. Keineswegs in allen Fällen ist der Anscheinsstörer unter Zugrundlegung der sonst für die Bestimmung der Störereigenschaft geltenden allgemeine Grundsätze als Störer zu qualifizieren. Der Anscheinsstörer kann demgemäß Störer sein, muss es jedoch nicht. Da der Begriff des Anscheinsstörers suggeriert, der Anscheinsstörer sei ein “echter” Störer, sollte man auf diesen Begriff am besten überhaupt verzichten.

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