메뉴 건너뛰기
.. 내서재 .. 알림
소속 기관/학교 인증
인증하면 논문, 학술자료 등을  무료로 열람할 수 있어요.
한국대학교, 누리자동차, 시립도서관 등 나의 기관을 확인해보세요
(국내 대학 90% 이상 구독 중)
로그인 회원가입 고객센터 ENG
주제분류

추천
검색
질문

논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
경찰대학 경찰학연구편집위원회 경찰학연구 경찰학연구 제8권 제1호(통권 제16호)
발행연도
2008.4
수록면
59 - 80 (22page)

이용수

표지
📌
연구주제
📖
연구배경
🔬
연구방법
🏆
연구결과
AI에게 요청하기
추천
검색
질문

초록· 키워드

오류제보하기
Das Problem, “Wer soll die Kosten für die staatliche Aufgabe tragen?” wird im modernen Verwaltungsstaat immer Gewicht bekommen. Für die Polizei stellt sich die Kostenfrage dann, wenn sie an Stelle des Pflichtigen eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr trifft oder einen Dritten damit beauftragt. In der Regel werden Polizeikosten als unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben oder als Personal- und Sachausgaben für die Gefahrenabwehr definiert. Da gibt es zwei gedankliche Stränge. Ein Strang gründet sich auf die Pflicht zur Gefahrenabwehr, die im Wege der Ersatzvornahme, des unmittelbaren Zwangs oder der unmittelbaren Ausführung realisiert wird. Im zweiten Strang der Kostentragung wird der Veranlasser oder Begünstigte einer polizeirechtlichen Maßnahme zu deren in einem spezialgesetzlichen Gebührentatbestand festgesetzten Kosten herangezogen, weil ihm der Anlaß oder der Vorteil der Amtshandlung individuell zugerechnet werden kann. Obwohl die polizeiliche Aufgabe engen Zusammenhang mit dem öffentlichenInteresse hat, kann das nicht die Kostentragung der Pflichten beeinträchtigen. Die Überschneidung der strafrechtlichen- und der polizeirechtlichen Wirkung bei der polizeilichen Maßnahme ist auch kein Hindernis dabei. Die Kosten der Gefahrenabwehr durch die Beauftragung privater Dritter sind vom Störer zu tragen, weil dieser anderenfalls keine Veranlassung haben würde, die Gefahr durch eigene Beauftragung eines Unternehmens oder durch eigene Leistung zu beseitigen. Im Gegenteil, ist die eigene Maßnahme der Polizei für die Gefahrenabwehr im Prinzip kostenfrei. Aber wer, der die polizeiliche Maßnahme verursacht oder dadurch begünstigt hat, und wenn die Maßnahme dem zurechenbar ist, soll die Polizeikosten tragen. Es ist bedauerlich, dass im Gegensatz zu Deutschland, in Korea keine Regelung über die Überwälzung der Polizeikosten auf die Polizeipflichtigen ausdrücklich vorhanden ist, außerhalb der Ersatzvornahme. Es kann deshalb gerechtfertigt werden, weil die Rechtfertigungsgründe gleich für die Ersatzvornahme für den unmittelbaren Zwang und die unmittelbare Ausführung gelten. Die Dogmatik der Verantwortlichkeit der Polizeipflichtigen ist auch anwendbar bei der Kostentragung im Rahmen der Sekundärebene.

목차

등록된 정보가 없습니다.

참고문헌 (34)

참고문헌 신청

함께 읽어보면 좋을 논문

논문 유사도에 따라 DBpia 가 추천하는 논문입니다. 함께 보면 좋을 연관 논문을 확인해보세요!

이 논문의 저자 정보

이 논문과 함께 이용한 논문

최근 본 자료

전체보기

댓글(0)

0

UCI(KEPA) : I410-ECN-0101-2017-360-001374078