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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국비교형사법학회 비교형사법연구 비교형사법연구 제6권 제1호
발행연도
2004.1
수록면
51 - 72 (22page)

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Mit positiven Entwicklung des Internets sind allerdings auch Risiken verbunden. Neben die bisher vor allem diskutierten Fälle des Hacking, der Wirtschaftsspionage, der Computermanipulation und Computersabotage trat in den letzten beiden Jahren zunehmend die Verbreitung von strafbaren Inhalten über Computernetze in den Vordergrund. Die Medienöffentlichkeit thematisierte dabei vor allem die Verbreitung von pornographie. Ein Internet-Service-Provider(ISP), der nur Zugang zum Internet anbietet, ist nicht veranrwortlich für die Verbreitung von Pornographie durch Dritte. Aber wenn der ISP selbst Gefahrenquellen, betreibt, läßt sich eine Garantenpflicht des ISP zur Verhinderung der Verbreitung strafbarer Pornographie durch eine dritte Person begründen. Pornographie kann mit Verweisungen durch Links im Internet verbreitet werden. Das Anbieter von Links(z.B, Surface Links oder Deep Links) grundsätzlich nicht als Täterschaft, sondern als Teilnahme zu handeln. weil Das Setzen von Links zu der Adresse, an der es Pornographie gibt, kann mit der Verbreitung der Pornographie nicht gleichgesetzt werden wohl. Aber das Anbieter von Links(z.B, In-line Links oder Fraiming) grundsätzlich als Täterschaft zu handeln.

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