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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
건국대학교 법학연구소 일감법학 일감법학 제18호
발행연도
2010.1
수록면
327 - 355 (29page)

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Bei der Abhandlung geht es um die europäische Privatgesellschaft, sog. "Societas Privata Europaea -SPE". Für den unverzichtbaren Gläubigerschutz hat sich die Kommission grundsätzlich am angelsächsischen Liquiditätsschutzsystem, nicht dem kontinentaleuropäischen Vermögensschutzsystem mit gesetzlichem Mindestkapital orientiert. Die Gesellschafter müssen kein Mindestkapital aufbringen, vielmehr kann die Gesellschaft bereits mit einem Kapital von 1 Euro gegründet werden. Ausschüttungen an die Gesellschafter können im Rahmen einer effektiven Kapitalherabsetzung sowie auf Vorschlag des Leitungsorgans ganz generell stattfinden. Die Organisationsverfassung der SPE entspricht struktuell der der deutschen GmbH. Für das deutsche wie europäische Recht kennzeichnend ist die ausgeprägte Flexibilität des Innenverhältnisses. Die Gesellschafterversammlung als Gesamtheit aller Anteilseigner bildet den Willen der Gesellschafter und ist allzuständig. Das folgt aus der Weisungsabhängigkeit der Geschäftsleitung und der Satzungsautonomie der Gesellschafter. Die Geschäftsführung in der SPE, insbesondere deren Vertretung, obliegt grundsätzlich dem Leitungsorgan. Im Übrigen obliegt es der Autonomie der Gesellschafter, das Leitungsorgan monistisch oder aber dualistisch auszugestalten. Die Mitglieder des Leitungsorgans sind verpflichtet, im bestmöglichen Interesse der Gesellschaft zu handeln. Die SPE ist ein kleines und mittleres Unternehmen im Binnenmarkt der Europäischen Union. Die Rechtsfähigkeit der SPE kanalisiert Rechtsgeschäfte und vor allem die Haftung auf die Gesellschaft selbst. Nach dem Trennungsprinzip bei der SPE haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Da weitergehende Bestimmungen fehlen und auch den Gesellschaftern kein besonderer Regelungsauftrag erteilt wird, bestimmt sich die Haftung der Gesellschafter nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem die SPE ihren Registersitz hat. Hierbei kann die Haftung der Gesellschafter gegen dem Gesellschaftsgläubiger(Durchgriffshaftung) diskutiert werden. In Korea gibt es auch als Kapitalgesellschaft GmbH und der koreanische Gesetzgeber möchte neue Gesellschaft mit der eingeschränkten Haftung der Mitglieder einführen. Die beide sind eine Kapitalgesellschaft mit der beschränkten Haftung der Gesellschafter, die es kein Unterschied gibt. Es ist damit maßgebend, dass man heuzutage die Entwürfe der SPE untersucht.

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