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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국형사법학회 형사법연구 형사법연구 제21권 제2호
발행연도
2009.1
수록면
57 - 78 (22page)

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Im Strafrecht ist die normale Form des Verbrechens daß, die subjektiven und objektiven Tatbestand angefüllt werden. Doch das Versuchsdelikt hat der Mangel des objektiven Tatbestandes. Wenn mann anerkennen könnte, daß der Grundsatz der Entstehungsbedingung des Verbrechens die vollendete Ausfüllung des subjektiven und objektiven Tatbestandes wäre, gehördete das Versuchsdelikt zum besondere Form des Verbrechens, die die verkleinernd Entstehungsbedingung hat. Aber wirklich im besonderen Teil des kStGB, hat das Verbrechen zum typischen Rechtsgut z. B. zum Leben, Körper, Vermögen größtenteils die Regel für die Strafbarkeit des Versuchs. Zum Schluß, das Versuchsdelikt wird im mordernen Strafrecht 'wirklich' feste Verbrechensform anerkennt, die gleich mit der Vollendung ist. Aus diesem Grund jeder Gesetzgebung von den verschiedene Länder den Standpunkt, der das Versuch stafbar wir die vollendung ist. Dann können wir Fragen haben. Obwohl das Versuch den Mangel der Stehtsbedingung des Verbrechens hat, ist das warum strafbar? Was ist der Strafgrund des Versuchsdelikts? In der Spitze dieser Fragen ist die Diskussion über das untauglichen Versuch. Nach dem Artikel §27 von kStGB, obwohl die Tat die Vollendung nicht machen kann, wenn die die Gefährlichkeit hat, wird die Strafbarkeit zum Versuch erteilt. Dieser Artikel zeigt, das die Tat strafbar ist, obwohl die Vollendung natürlich nicht verursachen kann, wenn die 'bestimmte Bedingung' wie die Gefährlichkeit hat. Also regelt dieser die Untergrenze der Strafbarkeit des Versuchs und ist die 'bestimmte Bedingung' wenigste Bedingung für die Strafbarkeit des Versuchs. Die Norm, über das, ob die Tat strafbar oder straflos ist, ist der Strafgrund des Verbrechens. Deshalb ist die Auslegung über die Norm für strafbare untaugliche Versuch und straflosige untagliche Versuch die Arbeit, daß der Strafgrund des Versuchsdelikts bestätigt. Diese Norm ist, im kStGB, die Gefährlichkeit. Der Begriff der Gefährlichkeit ist hier, wie die Unmittelbarkeit über die Vollendung für taugliche Versuch, der einmalige Strafgrund des Versuchsdelikts. Für das tauglichen Versuch ist die unmittelbare Möglichkeit zur die Vollendung der Strafgrund und macht die die Tat dem Anfang der Ausführung. Für das untauglichen Versuch ist die Gefährlichkeit der Tat zur Vollendung der Strafgrund.

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