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한국법학회 법학연구 法學硏究 第17輯
발행연도
2004.12
수록면
425 - 443 (19page)

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Im modernen Massenverkehr werden vielfach Leistungen zu allgemein geltenden, haufig in behordlich genehmigten Regelungen enthaltenen Bedingungen angeboten, wie etwa die Beforderung in offentlichen Verkehrsmitteln, die Vermietung von Parkplatzen, die Lieferung von Elektrizitat, Gas und Wasser. Es fragt sich, ob allein durch die Insanspruchnahme solcher Leistungen ein Vertrag zwischen Anbieter und Konsumenten zustandekommt. Demzufolge seien also im Rahmen der Massenversorgung, insbesondere bei der Lieferung von Strom, Wasser und Gas sowie bei der Benutzung von offentlichen Nahverkehrsmitteln, konne die Verpflichtung des Benutzers zur Leistung des ublichen Entgelts nicht allein mit Hilfe des Vertragsrechts begrundet werden. An Stelle von Antrag und Annahme mussten das Zurverfugungstellen und das tatsachliche Inanspruchnahmen der Leistung treten, um eine Zahlungspflicht des Benutzers zu begrunden. Wer wahrend der Bewachungszeiten die besonders kenntlich gemachgten Parkplatzen zum Parken benutze, fuhre schon dadurch, dass er dies tue, ein vertragsliches Rechtsverhaltnis herbei, das ihn zur Zahlung eines Entgelts entsprechend dem Parkgeldtarif verpflichte. Auf seine etwaige abweichende innere Einstellung-mag sie auch con dem parklustigen Kraftfahrer bei Beginn des Parkens dem Ordner gegenuber zum Ausdruck gebracht werden - konne es nicht ankommen.
Die Auffassung, nach der Vertrag aufgrund sozialtypischen Verhaltens zustande kommt, ist aus der Lehre von den faktischen Vertragsverhaltnissen entwickelt worden, die von Haupt im Jahr 1941 begrundet worden ist. Haupt unterscheidet drei Gruppen faktischer Vertragsverhaltnisse, aus sozialtypischen Kontakt, aus tatsachlicher Einordnung in ein Gemeinschaftsverhaltnis (faktische Gesellschaft, faktisches Arbeitsverhaltnis) und kraft sozialer Leistungsverpflichtung. Aus der letzten Gruppe wurde dann der Gedanke der Vertragsannahme durch sozialtypisches Verhaltens abgeleitet, welche von Larenz ganz uberwiegend gefordert wurde.
Im Jahre 1963 wurde diese duetsche Auffassung von Prof. Dr. Tsche, Chong-Kil der koreanischen Wissenschaft zum ersten Mal vorgestellt. Er nahm die fordernde Position uber die Auffassung. Jedoch wurde die Lehre vom Vertragsschluss kraft sozialtypischen Verhlatens von Larenz in der koreanischen Wissenschaft in der siebziger Jahre mehrfach kritisiert. Der Hauptargument war es, dass die Lehre nicht hinreichend den Minderjahrigen schutzen konne wie Prof. Tsche bereits im Jahr 1963 seine Bedenken geausseert hat. Jedoch die Kritik in der siebziger und achtziger Jahre hat ubersehen, dass Prof. Larenz seit zweite Auflage seines Lehrbuches im Jahre 1972 die Reglungen uber Minderjahrigenschutz auch fur den Vertragsschluss kraft sozialtypischen Verhaltens gelten lassen hatte. Wenn die koreanische Kritiker gegen die Auffassung von Larenz kritisiert hatte, dann war es ungerecht zu argumentieren, die Auffassung schutze nicht den Minderjahrigen. Was fur Lehre konnen wir aus dieser Erfahrung ziehen? Wenn wir auslandisches Recht im Zweck der Rechtsvergeleichung vor die Augen fassen, sollten wir es zunachst genauestens erforschen. Nach der Forschung uber die Lehre haben die koreanische Rechtswissenschaft dazu gefordert gewesen, die auf Willenserklarung basierende Rechtsgeschaftslehre weiterzuentwickeln und die Rolle des Vertragschlusses aufgrund Annahme uber Willensbetatigung zu erkennen.
In dieser Abhandlung wird ein sehr wichtiges Erkenntnis herovrgerufen, dass aufgrund der systematischen Unterschiede der Leitsungsannahme im Massenverkehr zwsichen Deutschland und Korea Aufsteigen in ein Bus in Korea, wobei die Gaste nur durch Vordertur mit der Einzahlung der Fahrkosten einsteigen kann, nicht ein Beispiel fur die Anwendung der Lehre vom Vertragsschluss kraft sozialtypischen Verhaltens begrundet.

목차

Ⅰ. 들어가는 말
Ⅱ. 의사실현에 의한 계약성립의 의의와 특징
Ⅲ. 사실적 계약관계론의 의의와 도입배경
Ⅳ. 적용대상사례의 공통성
Ⅴ. 행위무능력자의 보호
Ⅵ. 의사표시의 도달
Ⅶ. 맺는 말
參考文獻
Zusammenfassung

참고문헌 (22)

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