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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
고려대학교 법학연구원 고려법학 고려법학 제51호
발행연도
2008.1
수록면
195 - 229 (35page)

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Art. 29 Abs. 2 südkoreanische Verfassung bestimmt, dass der Staat oder öffentliche Organe ihm außer der im Gesetz festgelegten Höhe der Entschädigung nicht zum Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung durch eine Amtpflichtverletzung entstehenden Schadens verpflichtet sind, falls ein Soldat, ein Angestellter der Militärkräfte, ein Polizeibeamter oder eine andere durch Gesetze bestimmte Person in Bezug auf Kampftätigkeit, Drill und so weiter Schaden erleidet. Nach der herrschenden südkoreanischen Meinung muss diese Vorschrift aufgrund der Verfassungsgeschichte über diese Vorschrift verändert werden oder als verfassungswidrige Verfassungsvorschrift durch das Verfassungsgericht überprüft werden. Außer dieser negativen Interpretation lässt sich fast keine positive Interpretation finden. Aber diese Vorschrift ist über 30 Jahre nicht verändert worden und das Verfassungsgericht erkennt die Verfassungsvorschrift als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde nicht an. Folglich kann diese negative Interpretation der Problemslösung tatsächlich nicht dienen. Hier wird die positive Interpretation verlangt. Die herrschende südkoreanische Meinung legt diese Vorschrift wie eine Gesetzesvorschrift aus. Aber die Interpretation der Verfassung ist wegen der Eigenart der Verfassung mit der Auslegung des Gesetzes nicht gleich. Deshalb muss diese Vorschrift entsprechend der Eigenart der Verfassung interpretiert werden. Zuerst ist der Gesetzgebungszweck das Verbot des doppelten Schadensersatzes. Dazu ist die Grundlage der positiven Interpretation das Prinzip des Rechtsstaats, die staatliche Gewährleistungspflicht von Grundrechten (Art. 10 S. 2 südkoreanische Verfassung), das Prinzip der Gleichheit (Art. 11 Abs. 1 S. 1 südkoreanische Verfassung), die Präferenz der verletzten Veteranen und Polizisten und der Mitglieder der Familien der toten militärischen Soldaten und der toten Polizisten (Art. 32 Abs. 6 südkoreanische Verfassung), das Recht des gleichen Zugangs zu den öffentlichen Ämtern(Art. 25 südkoreanische Verfassung) und Berufsfreiheit (Art. 15 südkoreanische Verfassung). Nach diesen Grundlagen wird ein Schadensersatzanspruch nur insoweit nicht zugelassen, als es ein Gesetz über Entschädigung gibt. Aber „die im Gesetz festgelegte Höhe der Entschädigung“ im Art. 29 Abs. 2 südkoreanische Verfassung muss die Höhe des Schadensersatzes gewährleisten, die mindestens durch die Staatshaftung anerkannt wird. Folglich ist das Gesetz verfassungswidrig, wenn ein Gesetz dieses Minimum nicht gewährleistet. Durch dieses Gesetz kann ein Schadensersatzanspruch nicht begrenzt werden. Schließlich wird das Minimum „der im Gesetz festgelegten Höhe der Entschädigung“ im Art. 29 Abs. 2 KV unmittelbar von der Verfassung bestimmt und deshalb ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers über Entschädigung begrenzt.

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