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국민대학교 법학연구소 법학논총 法學論叢 第15輯
발행연도
2003.2
수록면
207 - 255 (49page)

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Nach dem Staatshaftungsgesetz in Korea stellt das Haftungssubjekt den Staat und die kommunale Selbstverwaltung dar, aber nach der Verfassung den Staat und die offentliche Korperschaft. Aus der unterschiedlichen Regelungen der beiden Vorschriften kommen einigen Fragen aus, d.h. erstens, das außere Haftungsverhaltnis und das Problem der Haftungsteilung zwischen dem Staat und der kommunalen Selbstverwaltung, zweitens, die Haftungsgrundlage des Staates und der kommunalen Selbstverwaltung nach dem Staatshaftungsgesetzes wegen des rechtswidrigen Verhaltens der offentrechtlichen Korperschaft.
Vor allem ist es sebstverstandlich, daß der Staat und die kommunale Selbstverwaltung zum Tage der Vernichtigung des ??Unschudigkeitsprinzips des Staates" als das Subjk der offentlichen Verwaltung die Haftung nimmt. Fraglich ist es aber nur, wer nahmlich das Subjekt den Schaden ersetzen soll. Das laßt sich beim konkreten Fall unterschiedlich deuten. Es ist daher zu beachten, wer einerseits im Außenverhaltnis den Schadensersetzanspruch des Burgers leisten soll, und im Innenverhaltnis andererseits fur den Schaden verantwortlich sein.
Im Falle der Organ-Auftragsangelegenheit ist es noch fraglich, wer das Haftungssubjekt sein soll, d.h. Kostennehmer oder Verwaltungsleitung. Nach § 6 Satz 1 des Staatshaftungsgesetzes kann der Kostennehmer ein Subjekt der Haftung sein, und nach § 6 Satz 2 kann das Haftungssubjekt den Ruckgriff auf dem Verschuldner durchfuhren. Aber man mag zunachst bezweifeln, erstens die Umfang des Begriffs Kostennehmer zu begreifen, zweitens den Begriff Verschuldner zu bestimmen. Zum ersten vertreten einigen Auffassungen, ob der Kostennehmer im materiellen Sinn, der die Unterschutzung gibt, an der Stellung des Haftungssubjekts genommen wird. Nach herrschender Meinung ist der materielle Kostennehmer ein Haftungssubjekt nach §6 Satz 1 des Staatshaftungsgesetzes einzusehen. Die Rechtssprechung stimmt auch dazu.
Zum zweiten stimmen zwei Auffassungen der, daß das Haftungssubjekt aus dem Innenverhaltnis herauskommenden Tager sein soll. und die Haftungsanteilung nach dem Maßstab zur Ursache miteinander geteilt wird. Nach dem Prizip "Ersatzleistung des Unrechts" sollte der Haftungssubjekt dem Verwaltungstrager sein, der fur die Ursache verantwortlich ist. Die Mitverschuldigkeit sollte durch die Betragungsanteil geteilt werden.
Dann wird uber die Frage erwahnt, ob der Beamter ein Haftungssubjekt nach dem Staatshaftungsgesetz werden kann. Trotz der drei Auffassungen uber die Subjektivitat des Bematen sollte man rechtstheoritisch verstehen, daß die Vorbehaltsklausel des Art. 29 Satz 1 der Verfassung nicht uber das innere Ruckgriffsverhaltnis zwischen dem Staat und dem Beamter regelt, sondern uber die außere Haftung des Schadensersatzes. Das gilt auch aus der rechtshistorischen Uberlegung die Vorschfift. Aus der Zusammenhang zwischen §2 Statz 1 und Satz 2 des Staatshaftungsgesetzes sollte das letzte Haftungssubjekt der schuldhafte Beamter sein.
Rechtspolitisch wird auch die Aussetzung der Haftung, die der Beamter dafur beantwortlich ist, die mit der Verantwortlichkeit der Verwaltung nicht ubereinstimmen, und das Rechtsstaatsprinzip vertezen. Allerdings wird die Aufnahme der Beamtenhaftung zur heutigen Zeit auf die Ausfuhrung des offentlichen Diensts nicht positiv wirken. Daher kann die Auffassung der begrenzten Bejahung von der Haftung des Beamten angemessen, weil die beiden gegenuberstehenden Aufforderungen miteinander moduliert wird.
Noch eine Problematik nach der Haftungsgrundlage der offentlichen Korperschaft fuhrt gerade zu erheblichen Schwierigkeiten. Art. 29 der Verfassung reglt den Staat und die offentlichen Korperschaft als Haftungssubjekt. Fraglich ist es daher, ob die Vorschrift des Staatshaftun- gsgesetzes verfassungsmaßig sein kann.
Hiermit werden zwei Auffassungen vertreten, nahmlich verfassungsmaßige und -widrige. Art. 29 der Verfassung kann sich der rechtswidrigen Haltung des Verwaltungstragers im Vergleich des privaten Persons in From der unterschiedlichen Regelung ergeben, um den spezifischen Eigentumsschutz des Bugers zu gewahrleisten. Dewegen stimmt die Regelung des Staatshaftungsgesetzes, die sich die offentliche Korperschaft außer dem Staat und der kommunalen Selbstverwaltung auschließt, mit der verfassungsrechtlichen Vorschrift nicht uberein.
Nach der herrschenden Auffaussung, die den Begriff des Beamten im umfangleichen Sinn aufnimmt, wird die offentliche Korperschaft mit dem Haftungssubjekt wie Staat und kommunale Selbstverwaltung mit dem Grund begreift, daß sich der Organwalter dieser Korperschaft im Bereich des Beamten einschließt werden.
Die offentlichen Korperschaft betrachtet nach dem Verwaltungspozessgesetz als Verwaltungstrager, sie ubt wie Staat und kommunale Selbstverwaltung die staatliche Fuktion aus, und die Haftung mit dem beiden nimmt im Vergleich mit dem japanischen System nicht getrennt.
Demgemaß scheint es verfassungwidrig aus, daß die offentliche Korperschaft sich als ein Haftungssubjekt nach dem Staatshaftungsgesetz ohne einem vernunftigen Grund ausgeschließt wird. Diese Problematik sollte durch die legislative Weise gelost werden.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 일본 국가배상법상 배상책임자
Ⅲ. 우리 국가배상법상 배상책임자
Ⅳ. 결론
[Abstract]

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