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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第16號
발행연도
2006.10
수록면
1 - 21 (21page)

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Nach §36-3 Abs. 1 lit. 4 ersten Halbsatz Telekommunikationsgesetz durfen die Telekommunikationsdienstleistungen nicht anders erbracht werden, als die allgemeinen Geschaftsbedingungen vorsehen. In der Regulierungspraxis wird diese Bestimmung so ausgelegt, daß auch die Einzelvereinbarungen verboten seien. Dieses sog. Verbot der Einezlvereinbarungen soll mit dem Diskriminierungsverbot begrundet sein.
Sollte eine Einzelvereinbarung aber freiwillig auf objektiv rationalen Grunden zustandegekommen sein, besteht kein Grund dafur mehr, daß diese Vereinbarung verboten und sanktioniert werden soll. Die Regulierungspraxis des Verbots der Einzelvereinbarung ist daruf zuruckzufuhren, daß die Kriterien fur die Unterscheidung zwischen der erlaubten und unerlaubten Diskriminierung nur schwer zu erkennen sind. Dies ist jedoch juristisch kaum zu begrunden. So ist solche nur formell legitimierte Dogmatik durch richtige Interpretation bzw. notigenfalls auch durch gesetzgeberische Maßnahme zu uberwinden.
Nach den klassischen Auslegungskanonen(Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik, Zweck) und auch der verfassungskonformen Interpretation sind Einzelvereinbarungen als solche erlaubt. Sollte eine Einzelvereinbarung einen Kunden unbegrundet benachteiligen, ist diese wegen des Diskriminierungsverbots zu verboten. Da das Diskriminierungsverbot in einer anderen Vorschrift verankert ist, kann der Sinn und Zweck des Verbots der Einzelvereinbarung erreicht werden, obwohl diese formelle Dogmatik aufgegeben wird.
Wenn diese Interpretation nicht durch die Regulierungspraxis akzeptiert werden konnte, ware eine gesetzgeberische Renormierung notwendig. Die Einzelvereinbarung ist teilweise aufgrund der Daseinsvorsorgenidee zu verboten. Bei den Universaldiensten ist das der Fall. Auf der anderen Seite soll die Einzelvereinbarung deswegen zulassig sein, weil der Sinn und Zweck des Einzelvereinbarungsverbots fehlt. Das ist der Fall, wenn die betroffenen Dienstleistungen einen Charakter des Produktionsfaktors besitzen, die Kunden selbst einen Unternehmer darstellt, und Wettbewerb zwischen den Anbietern von den Dienstleistungen effektiv funktioniert. So sind zunachst rechtspolitische Erwagungen einzubeziehen, wobei die Flexibilisierung der Regulierung eine Rolle spielen kann. Sie kann dadurch erzielt werden, daß Regulierungsnormen unter bestimmten Umstanden durch die Regulierungsbehorde nicht angewandt werden konnen, wie das U.S.-Amerikanische Telekommunikationsgesetz von 1996 vorsieht.

목차

Ⅰ. 문제제기
Ⅱ. 통신법상 개별약정금지와 이용자차별금지의 목적
Ⅲ. 현행법령상 개별약정의 허용성
Ⅳ. 입법론
[Zusammenfassung]

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