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저널정보
부산대학교 법학연구소 법학연구 法學硏究 第45卷 第1號 通卷 第53號
발행연도
2004.12
수록면
217 - 244 (28page)

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Die Vorschriften zum offentlich-rechtlichen Vertrag in den Verwaltungsverfahrensgesetzen von Bund und Landern in Deutschland sind seit ihrem In-Kraft-Treten vor bald 30 Jahren praktisch unverandert geblieben. Wegen den zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen, aber auch wegen der seitdem vera nderten Verhaltnisse, insbesondere der zunehmenden Zusammenarbeit zwischen Behorden und Privaten bei der Erfullung offentlicher Aufgaben, stellt sich die Frage nach einer Fortentwicklung der §§ 54ff. VwVfG unter besonderer Berucksichtigung der Public Private Partnerships. Der Beitrag befasst sich mit ihrer rechtssystematischen Einordnung und befurwortet unter Berucksichtigung der Vorschlage der vom Bundesinnenministerium eingeholten Gutachten und der Empfehlungen des Beirats Verwaltungsverfahrensrecht beim BMI die behutsame Fortentwicklung der §§ 54ff. VwVfG, insbesondere durch die Aufnahme einer neuen Gtundsatzregelung fur einen Kooperationsvertrag.
Nach allerdem lasst sich feststellen, dass das Vertragshandeln der Behorden mit Privaten in Ausu bung offentlich-rechtlicher Verwaltungstatigkeit inzwischen in weiten Bereichen der Behordentatigkeit zu einem festen und vielfach unverzichtbaren Bestandteil geworden ist. Dies entspricht dem veranderten Verstandnis im Staat-Burger-Verhaltnis, weil Kooperation und Konsens eher zu Akzeptanz und Rechtsftieden fuhren als rein einseitiges Behordenhandeln. Insofem schließen sich die Gtundsatze der Gesetzmaßigkeit der Verwaltung und des Kooperativen bzw. konsensualen Verwaltungshandelns nicht aus. Umgekehrt gibt es aber keine irgendwie geartete allgemeine Verpflichtung zur Herbeifuhrung von Konsensen zwischen Staat und Privaten.
Die hier unterbereiteten Vorschlage zur Reform der §§ 54ff. VwVfG sollen die Behorden dazu veranlassen, den offentlich-techtlichen Vertrag als kooperative Handlungsform ofter in Betracht zu ziehen. Der offentlich-rechtliche Vertrag konnte verstarkte als Mittel praventiver Konflikrvermeidung eingesetzt werden. Die damit verbundene Lockerung der Gesetzbindung bedarf jedoch einer eingehenden fallbezogenen Abwagung und Begrundung. Liegt eine solche substanziierte Abwagung vor, gerat das In-Kauf-Nehmen von Gesetzabweichungen nicht in den Verdacht des Kungelns von Staat und Privaten.
Im Kooperativen Dialog zwischen Behorde und Privaten konnen grundrechtsschonendere Regelungsalternativen entwickelt werden, die das Regelungsziel genauso wirksam erreichen. Das Einversta ndnis des privaten Vereinbarungspartners fuhrt dabei dazu, dass nach Ablauf einer Einwendungsfrist von der Angemessenheit des Vertragsinhaltes auszugehen ist. Stimmt hingegen ein Drittbetroffener dem Vertrag einerseits nicht zu und erhebt aber andererseits auch keine Einwendungen im den Vertrag durchfuhrenden hoheitlichen Verfahren, so greift die materielle Praklusion des hoheitlichen Verfahrens von der Verfugungsebene auf die Verpflichtungsebene durch und schießt etwaige Drittrechte aus. Damit erlangt der Vertrag eine erhohte Bestandskraft und kann als rechtssicheres Gestaltungsinstrument des aktivierenden Staates besser eingesetzt werden.
Die Zwischenzeitliche Entwicklung legt eine behutsame Fortentwicklung der Regelung zum offentlich-rechtliche Anerkennung von Kooperationsvertragen. Die neue Vorschrift dafur sollte sich entsprechend der Struktur des VwVfG als Grundgesetz der Verwaltung auf eine Rahmenregelung beschr anken und auf eine Uberfrachtung durch Detailregelungen verzichten.
Der moderne Staat Verantwortungsteilung teilt seine Verantwortung fur die Wahrnehmung offentlicher Aufgaben mit nicht-staatlichen Privaten Akteuren. Verantwortungsteilung stellt ein grundrechtlich unterlegtes und gefordertes Konzept der Aufteilung der Wahrnehmung offentlicher Aufgaben zwischen Staat und Privaten dar. Sie ruft den Verantwortungszuteilenden Gesetzgeber auf den Plan. Private Beteiligung an der Aufgabenwahrnehmung bedarf der gesetzlich vorgestalten staatlichen Regulierung und Aufsicht, die die private Erfullungsverantwortung rechtlich ausgestaltet und begleitet. Verantwortungsteilung ist damit nur ein Konzept zur Entlastung von administrativer Erfu llungsverantwortung; sie fuhrt nicht zu einer generellen Entlastung des Staates. Die Art und Weise seiner Involvierung in Lebensbereiche andert sich aber, und damit andert sich auch die Staatsaufgaben.
Da es fur die meisten offentlich-privaten Partnerschaften Vertrage noch kein reprasentatives Erfahrungswissen gibt, kann deshalb noch nicht gesagt werden, dass sich offentlich-private Partnerschaften in der Verwaltungspraxis generell bereits bewahrt haben. Die grundsatzliche Berechtigung bzw. Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Behorden und Privaten steht gleichwohl außer Frage. Hier gilt auch der Grundsatz learning by doing.

목차

Ⅰ. 서설
Ⅱ. 공법상 계약과 공사협력의 관계
Ⅲ. 공사협력의 적용영역, 이유, 문제점 및 고려사항
Ⅳ. 공법상 계약규정의 개정논의
Ⅴ. 결어
Zusammenfassung

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