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자료유형
학술저널
저자정보
이상덕 (인천지방법원)
저널정보
행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第26號
발행연도
2010.4
수록면
281 - 321 (41page)

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Der Begriff "offentliche Anstalt" von Otto Mayer ist ein Mittel sowohl zur systematischen Erklarung der Tatigkeit der offentlichen Verwaltung als auch zur Regelung der Verwaltung durch das offentliche Recht, Diese Regelung bezweckt, das Gemeinwohl zu verwirklichen. Es geht also nicht nur darum, dem Verwaltungstrager eine spezielle Kompetenz zu erteilen, sondern auch darum, sie zu begrenzen. Fur Otto Mayer ist die offentliche Anstalt eine "Erscheinungseinheit des Gemeinwohls". Das Gemeinwohl ist nach im Benutzungsverhaltnis des Burgers sowie in der Wirkung von offentlicher Hand auf den Anstaltstrager zu streben. Das heißt : Im System der Otto Mayers Verwaltungs- rechtswissenschaft erfullt der Begriff der offentliche Anstalt gleichzeitig zwei Funktionen, und zwar als ein Grundbegriff fur die Theorie der Leistungsverwaltung einerseits, fur die Theorie der juritischen Person des offentlichen Rechts andererseits.
Nach Otto Mayer sind die Verwaltungshandlungen, die dem Publikum Benutzung gewahren, naturlich die offentliche Verwaltung, seien es in der Rechtsform des Privatrechts, seien es dadurch, dass die offentliche Hand sie einem Privater (Beliehener) ubertragt. Er ordnet die Leistungsverwaltung des modernen Staats, wie etwa die Elektrizitat-, die Wasser-, die Eisenbahn-, die Lehranstalt- und die Krankenhausverwaltung, dem Begriff der offentlichen Anstalt am fruhsten im deutschen Verwaltungsrecht zu, um ihre offentlich-rechtliche Regelung zu ermoglichen. Er sah zwar das Anstalts- benutzungsverhaltnis als ein besonderes Gewaltverhaltnis an. Indem die Theorie des besondere Gewaltverhaltnisses nach dem 2. Weltkrieg als autoritar vorgeworfen wurde, wurde die Theorie der offentlichen Anstalt als eine anti-rechtsstaatliche Theorie betrachtet und damit ihre theoretische Leistung zu gering gewertet. Aber Otto Mayer wollte mit der Theorie einerseits das Funktionsmechanismus des offentlichen Anstalt erklaren, andererseits die Willkur der Beamten eindammen und die Rechtssicherheit des Benutzers gewahren. Dies geschah durch die Bindungswirkung der Verwaltungsvor- schriften in den damaligen Zustanden, wo keine Gesetze vorhanden waren. In der Lehre Otto Mayers ist also der Begriff der offentlichen Anstalt - wie der Begriff des Verwaltungsakts - kein Mittel zur Ermoglichung der rechtsfreien Raume fur die Verwaltung, sondern er dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.
Heutzutage versteht man Burger unter dem Benutzungsverhaltnis der offentlichen Anstalt (Elektrizitat, Gas, Wasser, Verkehr) kein besonderes Gewaltverhaltnis, sondern ein allgemeines Gewaltverhaltnis zwischen dem Staat und dem Burger. Es hangt von der Rechtsermachtigung ab, ob eine Anstaltsbenutzungsordnung nur eine innere Verwaltungs- vorschrift oder eine Rechtsquelle mit Außenwirkung darstellt.
Indem die Theorie des besonderen Gewaltverhaltnisses in Deutschland in den Hintergrund geruckt wurde, trat die Tendenz ein, die offentliche Anstalt als die dritte Art der juritischen Personen des offentliche Rechts oder eine selbstandige Verwaltungseinheit anzusehen. Solche Modifikation liegt aber nicht nahe, weil die Unterscheidung zwischen der Stiftung und der offentlichen Anstalt als eine juritische Person des offentlichen Rechts keinen dogmatischen Vorteil hat. Und das Selbstandigkeitsproblem stellt sich nicht allein in bezug auf die offentliche Anstalt. Wenn man die juritische Person des offentlichen Rechts nach Innerstruktur in zwei Typen (Verein/Stifung), statt in drei Typen, einteilen, kann man die offentliche Anstalt als ein Rahmenwerk Gebrauch machen, mit dessen Hilfe nicht nur die Regelungen des offentlichen Rechts fur die Verwaltungshandeln nach ihrer Funktion getroffen werden konnen, sondern die Wissenschaft des offentliches Recht sich auch mit der Zivilrechtswissenschaft verstandigen kann. Bis in die siebziger Jahren des neunzehnten Jahrhunderts war es wichtig fur die Theorie der Leistungsverwaltung die gleiche Chance des Zugangs zur offentlichen Einrichtung zu gewahrleisten. Dies hat sich zum großten Teil durch die Gesetzgebung und die Rechtsprechung gelost. Heute ist es dagegen von Bedeutung, auch nach der Privatisierung das Gemeinwohl und die Rechtsstellung des Benutzers zu sichern. Die offentliche Hand darf keinen Gewinn mit der hoheitlichen Kompetenz suchen. Und es darf, wegen der Privatisierung, dem Benutzer nicht zum Nachteil gereichen. Im Falle der funktionellen Privatisierung ist es daher erforderlich, den Unternehmer dann dem Beliehenen mit Aufgaben der offentlichen Verwaltung (d.h. Verwaltungstrager) zuzuord- nen, wenn er einen Betrieb von (Gebiets-)Monopol verwaltet oder hoheitlich, in der Weise, dass er einseitig eine Versorgungsordnung erlaßt, handelt. Es ist fur verfassungs- widrig zu erklaren, dem Privatkapital einen Gewinn durch eine Geburenerhoung zu garantieren, die bei der funktionellen Privatisierung nicht selten vorkommt. Wenn der Gewinnsucht in der offentlichen Verwaltung, trotz ihrer hoheitlichen, monopolistischen Natur, erlaubt wird, widerspricht es dem Grundprinzip der Marktordnung, weil man immer einen Gewinn bringen konnte, ohne die Gefahr des Verlusts zu laufen.
Wenn man die Benutzungsgewahrung der offentlichen Einrichtung mit dem "Begriff der offentlichen Anstalt als eines Betriebs" von Otto Mayer versteht, kann sie als ein Bereich der offentlichen Verwaltung charakterisiert werden, unabhangig davon, ob die offentliche Hand oder die Private die in Frage stehende Einrichtung betreiben. In disem Punkt kann der "Begriff der offentlichen Anstalt als eines Betriebs" als ein wichtiger Rechtsbegriff fur die Verwirklichung des Gemeinwohls in der Theorie der Leistungs- verwaltung sinnvoll gebraucht werden.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 영조물 이론의 기초
Ⅲ. ‘행정조직형식’으로서의 영조물
Ⅳ. 행정의 ‘사업’으로서의 영조물
Ⅴ. 우리나라 행정법에의 적용
Ⅵ. 결어
참고문헌
〈Zusammenfassung〉

참고문헌 (23)

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