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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
이부하 (영남대학교)
저널정보
한양법학회 한양법학 한양법학 제23집
발행연도
2008.6
수록면
357 - 375 (19page)

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Gegenstand des Verfassungsrechts ist der Staat. Aber eine genaue Bestimmung dessen, was den Staat ausmacht, bereitet erhebliche Schwierigkeiten. Dafur muss eine eigenstandige, juristische Deutung des Staates gefunden werden.
Nach einer Lehre von Staat als juristische Person war ein entscheidender Schritt in Richtung auf die Emanzipation des Staates von der Person des Herrschers. Der Staat als Fiskus zum Eigentumer der zahlreichen Straßen, Brucken, Kanale, Schlosser, Theater, und Walder werden, allerdings nicht ungeschmalert. Gegen einen Souveran von Gottes Gnaden waren Fiskustheorie nicht denkbar gewesen. Nach einer Ansicht von Staat als Gebietskorperschaft entwickelte sich vom Personalverband zum Territorialverband, zur Gebietskorperschaft.
Nach Georg Jellinek wird der Staat durch drei Elemente charakterisiert: durch Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. Die Drei-Elemente-Lehre vermag aber keine Antwort darauf zu geben, was aus einem Gebiet das Staatsgebiet, aus einem Volk das Staatsvolk und aus einer Gewalt die Staatsgewalt macht. Auch sie kann keine Antwort darauf geben, was die drei heterogenen Elemente zu einer Einheit werden lasst.
Die von Smend als primarer Zweck des Staatlichen verstandene Einheitsbildung wird als Prozeß der Selbstgestaltung der Staat Angehorigen und als Ergebnis der politischen Willenseinigung gedeutet. Nach Hermann Heller besteht die Realitat des Staates darin, dass das Wirken der Einzelnen um gemeinsamer Ziele willen faktisch koordiniert ist. Im Bereich des Seins stellte jeder Staat, unabhangig von normativen Regelungen, ein gesellschaftliches Ordnungsgefuge dar, in dem bestimmte Menschen einer Herrschaft unterstellt seien. Die Ordnung bestehe in der Willensvereinigung bestimmter Menschen zur realen Organisationseinheit. Die in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorhandene Handlungs- und Entscheidungseinheit tranformiere ihren Willen in eine Rechtsordnung als Sollensregelung. Carl Scmitts Staatstheorie kreist um die dem Staat wesensmaßig zugeordnete Funktion der Einheitsbildung. Der Staat ist substantielle Einheit.
Alle untersuchten Autoren bestimmen den Staat als Einheit. Auf je verschiedene Art haben alle Autoren den Anspruch, daruber hinaus Wirklichkeit gerade durch den Staatsbegriff zu erfassen. Und alle Autoren behandeln die Frage des Legitimationsstatus des Staates.

목차

Ⅰ. 서론
Ⅱ. 국가개념에 관한 이론
Ⅲ. 국가개념과 내용에 대한 이론적 분석
【참고문헌】
【Zusammenfassung】

참고문헌 (29)

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