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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제12집 제4호
발행연도
2010.12
수록면
199 - 241 (43page)

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Ob die Koreafrage heute noch so offen wie uber funfzig Jahren ist, kann nur aufgrund einer umfangreichen Analyse komplexer und komplizierter Zusammenhange bezuglich Zerfalls des Nordkoreas beantwortet werden. Die vorliegende Untersuchung will eine Klarung des staatsrechtlichen Selbstverstandnisses des Sudkoreas zur Zustandigkeit auf dem nordkoreanischen Gebiet dienen und zugleich einen Beitrag fur die Losung der Koreafrage leisten. Hiermit handelt es sich zunachst um Theorie vom ‘Gesamtkorea’. Die Arbeit will aufzeigen, daß Gesamtkoreatheorie nicht nur logish haltbar, volkerrechts- und verfassungsgemaß ist, sondern auch eine erhebliche politische Praktikabilitat aufweisen, die sie als geeignete, notwendige und nutzliche Grundlage eines widerspruchsfreien staatsrechtlichen Selbstverstandnisses des Sudkoreas erscheinen laßt. Zu vertreten ist unter anderem, daß die volkerrechtliche und staatsrechtliche Rechtslage Koreas beweist die Kontinuitat Gesamtkoreas Dabei wird die sog. ‘inter-se Beziehung zwischen der beiden Korea’ in Bezug auf Zerfall des Nordkoreas und das Selbstbestimmungsrecht als ius cogens in die Betrachtung ebenso einbezogen, wie politikwissenschaftliche Aspekte unter besonderer Berucksichtigung der Beziehungun gegen den Nachbarstaaten und eine Eroterung eventueller Auswirkungen der politisch gestalteten Faktenwirklichkeit auf die koreanische Rechtslage die Untersuchung vervollkommen. Zur Klarung der rechtlichen Grunde zur Zustandigkeit des Sudkoreas auf dem nordkoreanischen Gebiet im Laufe vom Zerfall des Nordkoreas der Lehre vom Staatensukzession letztlich Rechnung tragen. Unter dem Begriff der Staatensukzession ist folgendes zu verstehen, daß Staatensukzession bei vollstandigem Untergang von territorialer Souveranitat und Gebietshoheit von einem Vorgangerauf einen Nachfolgestaat erfolgt. Man kommt zum Ubergang aller rechtlicher Bindungen vom Vorganger- auf den Nachfolgestaat, wenn man letzteren als Erben des Vorgangers betrachtet. Diese von der ‘positiven Schule’ vertretene Auffassung bietet sich beim vollstandigen Untergang des Vorgangers durch freiwillign Beitritt an. Sie hat aber allgemein wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsmaterien keine Anerkennung gefunden. Fur die Verschidenartigkeit der Nachfolgeprobleme(Sezession, Dismembration, Zession oder Fusion) kann diese Konzept keinen akzeptablen Lasungsrahmen bieten. Es erscheint notwendig, einige Fragen grundlegender Art, die bei der Beschaftigung mit der Koreafrsge auftauchen, vorab zu erotern und einer Klarung zuzufuhren. So stellt sich der Staatenuntergang, aber auch die Souveranitat immer wieder als Kriterium fur die Frage der Richtigkeit verschiedener Koreatheorie heraus. Daher muß kunftig eine weitere wissenschaftliche Auseinandersetzzung mit dem Begriff vom Gesamtkore angebracht werden.

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