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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
한국비교공법학회 공법학연구 공법학연구 제5권 제2호
발행연도
2004.5
수록면
215 - 247 (33page)

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Heiligt der Zweck immer die Mittel? Soll sich das Recht des Starkeren immer durchsetzen? Das kategorische und unnachgiebige Beharren auf eigenen Interessen und Standpunkten lassen den Eindruck entstehen, dass Gesetze in unserer Gesellschaft ohne wirkliche Bedeutung sind. Zwar verfugen wir uber Gesetze, diese werden jedoch im Alltag gar nicht oder nur unzureichend angewendet bzw. durchgesetzt. Diesen Zustand gilt es zu andern. Statt der Regel des rule of man muss der Grundsatz des rule of law Platz greifen. Das bedeutet, dass Gesetze befolgt und durchgesetzt werden mussen und der Einzelne sein Verhalten an diesem Maßstab ausrichtet. Dies gilt mithin auch fur die kollektive (Meinungs-)Außerung.
Unter "kollektive (Meinungs-)Außerung“ ist das gemeinsame Verlangen mehrerer Personen zu verstehen, ihre Ansichten kollektiv kund zu tun, wobei es irrelevant ist, ob dies politisch oder sonst wie motiviert ist. Hierzu mussen mehrere Personen im Rahmen einer Kundgebung o. a. zur Teilhabe an der offentlichen Meinungsbildung oder aus eher privaten Intressen zusammen kommen.
In solchen Fallen greift zuerst die Versammlungsfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 der Koreanischen Verfassung (KV) ein. Dabei ist anerkannt, dass nicht jedes Zusammenkommen mehrerer Personen ausreicht, sondern eine innere Verbindung durch gemeinsame Zwenkverfolgung erforderlich ist. Umstritten ist allerdings, ob dieser Zweck in einer bestimmten Weise qualifiziert sein muss. Die Vertreter des sog. "engen Versammlungsbegriffs" fordern als gemeinsamen Zweck der Versammelten eine kollektive Meinungsbildung oder Kundgabe in offentlichen Angelegenheiten. Sie machen geltend, die Priviliegierung einer Zusammenkunft durch Art. 21 Abs. 1 KV sei dadurch gerechtfertigt, dass die gemeinschaftliche kommunikative Entfaltung erhebliche Bedeutung fur die offentliche Meinungsbildung als Grundelement einer freiheitlichen Demokratie hat. Nach dem sog. "erweiterten Versammlungsbegriff" schutzt Art. 21 Abs. 1 KV jedoch jegliche Meinungsbildung und -außerung in Gruppenform, ohne dass ein Bezug zu offentlichen Angelegenheiten erforderlich sein muss. Die inzwischen wohl uberwiegende Meinung in der Literatur befurwortet den sog. "weiten Versammlungsbegriff", nach dem es Inhalt der Versammlungsfreiheit ist, dem Burger die Personlichkeitsentfaltung in Gruppenform zu sichern, ohne dass es auf den Zweck der Zusammenkunft ankommt. Erforderlich sei lediglich, dass uberhaupt ein gemeinsamer Zweck, eine innere Verbindung vorliege. Im Rahmen dieses Aufsatzes wird der sog. "erweiterte Versammlungsbegriff" vertreten.
Der grundrechtliche Schutz erstreckt sich namlich auf vielfaltige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, wenn sie der gemeinsamen Meinungskundgabe dienen konnen, z. B. auch auf musikalische oder tanzerische Aufzuge. Art. 21 Abs. 1 KV schutzt auch die Wahl des Ortes der Zusammenkunft.
Wenn aber ein Zusammenkommen zur die Unterstutzung einer Partei oder Ausubung der Religionsfreiheit geschieht, gilt hier nicht Art. 21 Abs. 1 KV, sondern Art. 8 KV oder Art. 20 Abs. 1 KV, da diese in solchen Fallen gegenuber Art. 21 Abs. 1 KV die spezielleren Grundrechte sind. Dasselbe gilt fur das Arbeitskampfrecht. Dementsprechend wird auf Versammlungen, die durch Arbeitnehmer eines Betriebes zur Forderung der dortigen Arbeitsbedingungen organisiert werden, nicht Art. 22 Abs. 1 KV, sondern Art. 33 Abs. 1 KV als spezielleres Grundrecht angewendet. Der Schutz von Art. 33 Abs. 1 KV ist zudem an drei Voraussetzungen geknupft: 1) das Fuhren des Arbeitskampfes nur durch Arbeitnehmer 2) Zielgerichtetheit auf die Forderung der Arbeitsbedingungen der Streikenden 3) Zielgerichtetheit auf den jeweiligen Arbeitgeber. Somit unterfallt ein Zusammenkommen von Arbeitern außerhalb des Betriebes nicht dem Schutzbereich des Arbeitskampfrechts aus Art. 33 Abs. 1 KV. Dann greift hier wieder die Versammlungsfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 KV als lex generalis ein.
Nach § 18 Abs. 1 Ziffer 1 des Koreanischen Versammlungsgesetzes (KVersG) kann die Polizei Versammlungen oder Aufzuge (einschließlich Sitzdemonstrationen) nur dann auflosen, wenn diese aufgrund von gewalttatigen Auschreitungen, Drohungen, Beschadigungen, Brandstiftungen u.s.w. eine unmittelbare Gefahr fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung herbeifuhren. Gemaß § 18 Abs. 1 Ziffer 4 KVersG kann eine Versammlung auch aufgelost werden, wenn sie eine Verhehrsverhinderung verursacht. Somit unterfallt eine Versammlung, die mit der ungesetzlichen Besetzung eines offentlichen Gebaudes oder Sitzdemonstrationen zur Storung des Straßenverkehrs die Aufmerksamkeit der Offentlichkeit zu erreichen versucht, nicht dem Schutz der Versammlungsfreiheit. Bei der Auflosung von Versammlungen muss aber die grundlegende Bedeutung der Versammlungsfreiheit fur das demokratische Gemeinwesen hoch geachtet werden. Deshalb kann eine Auflosung nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsguter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhaltnismaßigkeit erfolgen.

목차

Ⅰ. 문제의 제기
Ⅱ. 헌법 제21조 제1항의 집회의 자유
Ⅲ. 헌법 제21조의 언론의 자유
Ⅳ. 헌법 제21조 제1항의 결사의 자유
Ⅴ. 전체 결론, 집회의 자유의 한계
참고문헌
〈Zusammenfassung〉

참고문헌 (18)

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이 논문과 연관된 판례 (4)

  • 대법원 2000. 11. 24. 선고 2000도2172 판결

    [1] 집회및시위에관한법률 제10조, 제18조, 제21조, 같은법시행령 제9조의2의 각 규정에 의하면 집회신고시간을 넘어 일몰시간 후에 집회 및 시위를 한 경우에는 관할경찰관서장 또는 관할경찰관서장으로부터 권한을 부여받은 경찰관은 참가자들에 대하여 상당한 시간 내에 자진해산할 것을 요청한 다음, 그 자진해산요청에도 응하지 아니할 경우 자

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  • 대법원 1994. 3. 25. 선고 93다32828,32835 판결

    가. 노동쟁의조정법 제8조에 의하여 민사상 배상책임이 면제되는 손해는 정당한 쟁의행위로 인한 손해에 국한된다고 풀이하여야 할 것이고, 정당성이 없는 쟁의행위는 불법행위를 구성하고 이로 말미암아 손해를 입은 사용자는 노동조합이나 근로자에 대하여 그 손해배상을 청구할 수 있다.

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  • 헌법재판소 1989. 12. 22. 선고 88헌가13 전원재판부〔합헌 · 위헌〕

    1. 사유재산제도(私有財産制度)의 보장(保障)은 타인(他人)과 더불어 살아가야 하는 공동체생활(共同體生活)과의 조화(調和)와 균형(均衡)을 흐트려뜨리지 않는 범위(範圍) 내에서의 보장(保障)이다.

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  • 대법원 1990. 5. 15. 선고 90도357 판결

    가. 노사 양측의 의사에 관계없이 중재회부결정이 내려진, 이른바 강제중재의 경우를 규정한 노동쟁의조정법 제30조 제3호 소정의 ``공익사업``은 공중의 일상생활에 없어서는 아니되거나 그 업무의 정지 또는 폐지가 국민경제를 현저히 위태롭게 하는 사업으로서 같은 법 제4조 제1호 내지 제5

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