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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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저널정보
충남대학교 법학연구소 법학연구 法學硏究 第16卷 第1號
발행연도
2005.12
수록면
55 - 90 (36page)

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Das moderne Patentrecht wurde erst im 19. Jahrhundert als Institut des gewerblichen Rechtsschutzes entstanden. Damals herrschende naturwissenschaftliche und technologi- sche Disziplinen waren Physik und Chemie. Sie waren die Industrielle Revolution trei- bende Kraft. Die in der Zeit der Industrialisierung konzipierte Theorie und Dogmatik des Patentrechts setzt eine grundsatzliche Unterscheidung von Entdeckung und Erfin- dung voraus: Neue Erfindungen konnen geschutzt werden; bloße Entdeckungen dage- gen nicht. Das Lebewesen wurde seit je her als Produkt der Natur betrachtet; es kann Gegenstand einer Entdeckung sein; aber niemals Gegenstand einer Erfindung. Patentierbar waren daher nur physikalische oder chemische Erfindungen, also die "tote Technik".
Mit der rapiden Entwicklung der Molekularbiologie, Biochemie und Gentechnik in der letzten Halfte des 20. Jahrhunderts ist aber die Grenzziehung zwischen Entdeckung und Erfindung ins Schwanken geraten. In den Jahren 1972/73 gelang es Stanley Cohen und Herbert Boyer zum ersten Mal, ein fremdes, in vitro rekombiniertes Gen gezielt in einen Wirtsorganismus zu ubertragen und dort zur Expression zu bringen. Ab 1990 wurde die vollstandige Entschlusselung des menschlichen Genoms mit dem internationalen Humangenomprojekt in großem Stil vorangetrieben. Im Jahre 1996 gelang es nun Ian Wilmut und sein Team am Roslin-Institut bei Edinburgh in Schottland zum ersten Mal ein Saugetier zu klonen. So kam im Februar 1997 ein Schaf namens Dolly in die Welt.
Diese neue Entwicklung weckt in gleichem Maße Hoffnungen und Angste im Hin- blick auf den Umgang mit neu erlangtem Wissen und Konnen. So entstand im April 1997 ein Ubereinkommen des Europarates uber Menschenrechte und Biomedizin; im November 1997 gab die UNESCO eine Allgemeine Erklarung uber das menschliche Genom und Menschenrechte ab. Im Januar 1998 beschloß der Europarat ein Zusatz- protokoll uber das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen und im Juli 1998 erließ die Europaische Union die Richtlinie 98/44/EG uber den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen. Im September 1999 ubernahm schließlich die Europai- sche Patentorganisation diese Biopatentrichtlinie der EU wortlich in die Ausfuhrungs- ordnung zum Europaischen Patentubereinkommen von 1977.
Die Biopatentlichtlinie der EU bezweckt einerseits den patentrechtlichen Schutz der biotechnologischen "Erfindungen" sie will aber andererseits die Menschenwurde und die Integritat der einzelnen Person gewahrleisten. Sie schreib deshalb außer dem tra- dierten allgemeinen ordre public-Klausel die besonderen Grunde des Patentierungsaus- schlußes vor. Das Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen sowie die Ver- wendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken sind unter anderem in diesem Sinne nicht patentierbar. In den Mitgliedstaaten der EU bestehen in diesem Zusammenhang noch rechtliche Verschiedenheiten und Meinungs- unterschiede betreffs der Definition eines Embryos sowie der Zulassigkeit der For- schung von Embryonen bzw. embryonalen Stammzellen, der Erzeugung der Embryo- nen zum Forschungszweck und des Klonens von menschlichen Lebewesen zum sog. therapeutischen Zweck.
Dieser Aufsatz behandelt die oben genannten Problemen eingehend durch die Analy- se der Rechtsvorschriften der EU und deren Mitgliederstaaten sowie der Praxis des Europaischen Patentamtes und der Patentbehohrden der europaischen Lader.

목차

Ⅰ. 서설
Ⅱ. 인간배아관련 연구결과의 특허가능성
Ⅲ. 사례 분석
Ⅳ. 결론
〈Zusammenfassung〉

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