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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
중앙법학회 중앙법학 중앙법학 제9집 제3호
발행연도
2007.10
수록면
101 - 128 (28page)

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Die meisten novellierten Bauordnungen enthalten sog. "vereinfachte Genehmigungsverfahren". Gemeinsam ist diesen Verfahren, daβ der Prufungsumfang der Genehmigungsbe horden eingesehrankt. Ausgenommen ist im wesentlichen das gesamte "technisehe" Baurecht. Zu priifen sind regelmaβig das Bauplanungsrecht, Kemmaterien des Bauordnungsrechts z.B. die Einhaltung des Abstandsflachenrechts, die Erfullung der Abstandsflachenrechts die Erfullung der Stellplatzpflicht nnd die sonstigen offentlichnechlichen Rechtsvorschriften. Eine Sonderstellung kommt der Rheinland-Pfalzisehen Bauordnung zu, da dart nach § 65 RhPfBauO auch die Einhaltung der Abstandsflaehen nieht zu prufen ist. Auwerndungsbereich der vereinfachten Genehmigungsverfahre ist in allen Landesbauordnungen im wesentlichen deckungsgleich. Erfaβt warden bestimmte Wolhnauvorhabe, die nicht bereits ohnehin genehmigungsfrei sind, landwirtschaftliehe Betriebsgebaude und eingesehossige, sonstige Gebaude. Um das Ziel ````Beschleunigtes Bauen" zu fordern, statuieren die B auordnungen Fristen, innerhalb derer die Genelunigungsbehorden uber den Antrag zu entseheiden haben. Einige Bauordnungen bestimmen, daβ bei Nichteinhaltung dieser Fristen die beantragte Genehmigung als erteilt gilt. Hier ist das Rechtsinstitut der ````fiktiven Baugenehmigung" eingefuhrt worden. 1m vereinfaehten Genehmig ungsverfahren wird - wie im "herkommlichen" Verfahren eine Baugenehrnigung erteilt. Ein Nachbarwiderspruch entfaltet nach § 80 I V wGO regelmaβig aufschiebende Wirkung. 1m Fall der gesetzhehen Anordnung des Sofortvollzngs (z.B. nach § 10 II Ba uGBMβnG) oder einer gesonderten Vollziehungsanordnung kommt vorlaufiger Rechtsschutz des Nachbarn nach § 80a i.V. mit § 80 V V wGO in Betracht. lnsoweit b estehen also zunachst keine Besonderheiten. Da die Ge nehmigung im vereinfachten Verfahren jedoch nur bezuglich der Materien eine feststellende Wirkung besitzt, die P rufgegenstand sind, kann ein Widerspruch des Nachbarn nur erfolgreich sein, wenn dieser die Verletzung gerade derartiger (nachbarschutzender) Normen rugt. Sieht sich der Nachbar nur hinsichtlich solcher Bestimmungen in seinen Rechten beruhrt, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren aus der Prufung ausgeklammert sind, so ist sein Widersprueh bzw. Antrag auf vorlaufigen Rechtsschutz nach § 80a i.V. mit § 80 V VwGO nicht nur unbegriindet, sondem unzulassig. Aus dem Vorstehenden ergibt sich fur den Nachbarrechtsschutz folgende Konsequenz: Wird (nur) eine Verletzung solcher Bestimm ungen ge1tend gemacht die nicht Prufgegenstand im vereinfachten Genehmigungsverfahren sind, so bleibt dem Nachbam nur die oben hinsichtlich der genehmigungsfreien Verfahren dargestellte Vorgehensweise: Er kann die Bauaufsichtsbehorde zum Einschreiten bzw. zum Erlaβ einer Stillegungs- oder Abbruchverfugung auffordern. Lehnt die Behorde ein Eingreifen ab, so ist nach Durchfuhrung eines Widerspruchsverfahrens die Erhebung einer Verpflich tungsklage zulassig . Einstweiliger Rechtsschutz kann nur uber § 123 VwG0 erreicht werden. Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nachbar einen Rechtsanspruch auf Einschreiten besi zt und welche Entscheidungsmaβstabe im Verfahren nach § 123 VwGO gelten, kann auf die oben gemachten A usfuhrungen zum Freistellungsverfahren verwiesen werden. Der Nachbarrechtsschutz im "vereinfachten" Genehmigungsverfahren kann also moglicherweise besonders komphziert sein. Es kommt namlich eine Verdoppelung bzw. Zweigleisigkeit der (offentlichrechtlichen) Rechtsbehe1fe in Betracht: Fuhlt sich ein Nachbar sowohl bezuglich der im vereinfach ten Verfahren zu prufenden Vorschriften als auch bezuglich der ausgeklammerten Vorschrifte nin seinen Rechten verletzt so kann(muβ) der Nachbar einerseits Widersprueh einlegen; andererseits kommt (hinsichthch der Verstoβe gegen ausgeklammerte Vorschriften) ein Antrag bei der Bauaufsichtsbehorde und wenn dieser keinen Erfolg hat, ein - zusatzlicher - Widerspruch wegen Nicht- Einschreitens in B

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