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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
저자정보
저널정보
한국경영법률학회 경영법률 경영법률 제21권 제1호
발행연도
2010.1
수록면
37 - 54 (18page)

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Bei dieser abhandlung handelt es sich um die Hin- und Herzahlung der Barmittel bei der Aktiengesellschaft in Korea und bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland. Während die Rechtsprechung und die Mindermeinung in Korea die Wirkung der Hin- und Herzahlung anerkannt haben. hat die herrschende Meinung nicht anerkannt. Im Falle des Hin- und Herzahlens in Deutsch- land wird der Einlagebetrag nicht endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers eingezahlt. Der BGH sah das Hin- und Herzahlen als einen sich selbst neutralisierenden, die Einlageschuld nicht tilgenden Vorgang an, bei dem der Inferent zunächst nichts geleistet, sondern den Einlagebetrag in seinem Vermögen behaltgen hat. Dies beruht auf der Überlegung, dass anderenfalls die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung ohne deren endgültige Erfüllung durch eine schwächere Darlehensforderung ersetzt werden kann. Der Gesetzgeber hat darauf in Form von § 19 Abs. 5 GmbHG regiert. Nunmehr wird der Inferent im Falle des Hin- und Herzahlens gem. § 19 Abs. 5 S. 1 GmbHG von seiner Einlag- everpflichtung frei, wenn die Leistung der Gesellschaft an den Inferenten durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann und eine Offenlegung nach § 19 Abs. 5 S. 2 GmbHG erfolgt. § 19 Abs. 5 GmbHG setzt voraus, dass eine Leistung an den Gesllschafter vereinbart worden ist, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von § 19 Abs. 4 GmbHG zu beurteilen ist. Voraussetzung ist weiterhin, dass vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart wird. Es ist also eine Abrede erforderlich, die inder Regel zwischen Gesellschafter und Gesellschaft erfolgt. Die Abrede muss zudem in zeitlicher Hinsicht vor der Einlageleistung getroffen werden. Vorasussetzung für eine Befreiungswirkung ist ferner, dass der vollwertige Rückgewähranspruch jederzeit fällig gestellt werden kann und dass eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung in der Anmeldung nach § 8 GmbHG angegeben wird. Sind die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, so befreit die Einlageleistung den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung. Die leistung hat also Erfüllungswirkung. Meiner Ansicht nach ist die billenzielle Betrachtung- sweise bessere Lösung in Korea wie in Deutschland als die herrschende Meinung in Korea.

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