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부산대학교 법학연구소 법학연구 法學硏究 第41卷 第1號 通卷 第49號
발행연도
2000.12
수록면
1 - 23 (23page)

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(1) Weder die Innen- noch die Außenvollmachr ist gegenuber dem ihrer Erreilung zugrunde liegenden Rechtsverhaltnis abstrakt. Vielmehr ist die Vollmacht in aller Regel ein besonderer Bestandteil des Auftragsvertrages oder bildet mit diesem eine Geschaftseinheit.
(2) Die angebliche Abstraktheit der Vollmacht bedeutet nur, daß die Geschaftsfuhrungspflicht und die Verrrerungsmacht inhaltsverschieden sind und innerhalb des Auftragsvertrages nebeneinander bestehen, dies allerdings nicht beziehungslos, sondern in einer sachlich einander zugeordneten Art und Weise.
(3) Grundsatzlich gilt: Kommt kein Auftragsvertrag zustande, so entfallt auch die Vollmacht. Endet der Auftragsvertrag, so erlischt auch die Vollmacht. Die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit des Auftgragsvemages ergreifen nach Maßgabe des § 139 BGB auch die Vollmacht. Fur den erforderlichen Verkehrsschutz sorgt die Rechtsscheinvollmacht.
(4) Auch bei auftragsvertraglicher (kausaler) Bevollmachtigung tastet ein Verstoß gegen die Pflicht, diese nur in bestimmten Grenzen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen auszuuben, die Vollmacht nicht an. Tritt die Pflichtwidrigkeit des Bevollmachtigten evident nach außen hervor, so schrankt die Lehre vom Mißbrauch der Vertretungsmacht den Verkehrsschutz des Dritten in der gebotenen Weise zugunsren des Geschaftsherrn ein.
(5) Auch die Vollmachten des Handelsrechts (Prokura und Handlungsvollmacht) sind nicht abstrakt, sondern Teil des Anstellungsvertrages oder diesem in Geschaftseinheit verbunden. Fur den erforderlichen Verkehrsschutz sorgen besondere gesetzliche Vorschriften uber den Vollmachtsumfang (§§ 49, 50 sowie §§ 54 Ⅰ und Ⅲ HGB) und der Rechtsschein des Handelsregisters (§ 15 Ⅰ und Ⅲ HGB).
(6) Im Personengesellschaftsrecht ergibt sich die Vertretungsmacht der geschaftsfuhrungsbefugren Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag. Diese ist deshalb nicht abstrakt, sondern kausal eingebunden. Ist der Gesellschaftsvertrag unwirksam oder nichtig, so sorgen die Grundsatze uber die fehlerhafte Gesellschaft fur den gebuhrenden Verkehrsschutz. Wird bei Personenhandelsgesellschaften der gesetzlich zwingend festgelegte Umfang der Vertretungsmacht (§§ 126 Ⅱ, 161 Ⅱ HGB) von einem Gesellschafter gesellschaftsvertragswidrig mißbraucht, so geht das nur zu Lasten unredlicher Dritter.
(7) Im Korperschaftsrecht stehen die Geschaftsfuhrungsbefugnis und die Vertretungsmacht als Organkompetenz den dafur zustandigen Organen und nicht den Organmitgliedern personlich zu. Schon deshalb verbietet sich jede Vergleichswertung mit der personalen Stellvertretung des burgerlichen Rechts. Was die Organmitglieder angeht, ist die organisationsrechdiche Bestellung und die schuldvertragliche Anstellung auseinanderzuhalten. Die Bestellung der Organmitglieder ist ein Selbsrorganisationsakr der Korperschaft und deshalb, damit diese im Rechtsverkehr handlungsfahig ist, gegenuber der Anstellung abstrakt. Diese Absrraktheir erklart sich aber eigens aus der organschaftlichen Struktur einer Korperschaft und sagt daher uber das Verhaltnis von Auftrag und Vollmacht im burgerlichen Recht nichts aus.
(8) Nach alledem ist die Ausgangsfrage "Ist die Vollmacht abstrakt?" grundsatzlich zu verneinen.

목차

Ⅰ. Burgerliches Recht
Ⅱ. Handelsrecht
Ⅲ. Vergleich mit der Vertretung im Gesellschaftsrecht
Ⅳ. Zusammenfassung

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