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논문 기본 정보

자료유형
학술저널
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행정법이론실무학회 행정법연구 行政法硏究 第17號
발행연도
2007.5
수록면
229 - 258 (30page)

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Mit dieser Arbeit untersuchte ich die Moglichkeit, in der Bereich des Sozialrecht die personale Rechtsposition als Grundlage einer eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu sichern. Aus dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Art. 14. Abs. I GG, ob eine Rechtsposition den Voraussetzungen und dem abstrakten Umfang des Eigentumsschutzes fallen und inwieweit der Gesetzgeber Inhalt und Schranken einer unter die Eigentumsgarantie fallenden Rechtsposition regeln kann. Danach die Grundlinien der einschlagigen hochstrichterlichen Rechtsprechung wird eingehend und kontrovers diskutiert in Deutschland.
In der Diskussion um den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz sozialer Rechtspositionen spielt das historische Argument vom Funktionwandel des Eigentumsschutz eine bedeutende Rolle. In der heutigen Gesellschaft erlangt die große Masse der Staatburger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermogen als durch den Arbeitsertrag und die daranknupfende solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumssgedanken verknupft war.
Vor die Entscheidung des BVerfGE 69, 272(Krankenversicherungsentscheidung) hat das obersten Gerichtshofe die privatrechtlich orientierter Eigentumsbegriff bewogen. Allmahlich die Gerichtshofe ubernahm die Prufungskriterien des eigenleistumgsorientierten Eigentumsschutzes, des zweckorientierten Eigentumsschutzes, des teilhabeorientierten Eigentumsschutzes sowie des anspruchsorientierten Eigentum sschutzes.
Die im Urteil betreffend die Krankenversicherung der Rentner entwickelten drei Kriterien hat das Bunsdesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Februar 1986 bekraftigt. Zur ersten der genannten Voraussetzungen fur einen Eigentumsschutz geht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich davon aus, daß die nach Art. 14 GG geschutzten Anspruche auf Versichertenrenten einem Rechtstrager zugeordnet sind, in dessen Hand sie als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen Interesse von Nutzen sein sollen. Der sozialversicherungsrechtlichen Position muß weiterhin eine nicht unerhebliche Eigenleistung des Versicherten zugrunde liegen. Konstituierendes Merkmal fur den Eigentumsschutz einer sozialversicherungsrechtlichen Position ist schließlich, daß sie der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist.
Da Art. 14. Abs. I Satz. I GG nur den Kernbestand, die Privatutzigkeit sowie die grundsatzliche Verfugbarkeit schutzt und die Verfassung die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dem Gesetzgeber uberlaßt, kommt es fur die Realisierung der Eigentumsgarantie entscheidend darauf an, in welchem Umfange und nach welchen Maßstaben die Rechtsprechung die gesetzliche Beschrankung eigentumsgeschutzter sozialversicherungsanspruch billigt.
Einerseits ist dem Gesetzgeber gerade bei der Veranderung sozialer Rechte Gestaltungsfreiheit einzuraumen, die auch von dem Gerichten zu beachten ist. Andererseits muß sich der Grad der Dispositionsfreiheit an den Besonderheiten der jeweiligen Rechtspositionen und dem Grundrechten des Einzelnen orietierern. Einerseits sind soziale Rechtspositionen wegen ihrer Komponente gemeinwohlorientiert, so daß die Inhaber solcher Rechte im Interesse der Allgemeinheit d.h. Versicherungsprinzip, Versorgungsprinzip, soziales Ausgleichenprinzip, Billigkeitsprinzip, Finanzierungsprinzip, Funktions- und Leistungsfahigkeitsprinzip und Pauschalierungsprinzip oder auf Ruchsicht Bestimmter Grundrechtstrager Einschrankungen hinnehmen mussen. Andererseits mu ß der Gesetzgeber bei diesen Eigentumsbindungen das Rechtsstaatsprinzip sowie Vertrauensschutzprinzip, Verhaltnismaßigkeltsprinzip zu beachten und er darf vermogenswerte Rechte nicht enteignen.
Zum einen das Eigentumsschutz sozialer Rechtspositon konnte die Gesetzgebung weitgehend blockieren und eine Anpassung des Rechts an die Veranderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhaltnisse hintanhalten. Zum anderen, die weitgehende Gestaltungfreiheit des Gesetzgebers konnte die Bedeutung des Eigentumsschutzes ganzlich entwerten. Schließlich geht es um die Abwagungsgebot aller Interesse in Zusammenhang mit sozialer Rechtsposition fur den Gesetzgeber. Als Abwagungselement ist die konstituierende Merkmal des Eigentumsbegriff ist bedeutend.
Aufgrund dieser bisherigen Diskussion ist zu herausarbeiten, daß das Rechtsdogmatik des Eigentumsgarantie nach dem einzelnen Regelungsbereich, dem Entstehungsgrund des sozialversicherungsanspruch, dem Grad der Verdienst zur Existenzsicherung des Versicherte konkretisiert und raffiniert werden muß.

목차

Ⅰ. 序論
Ⅱ. 社會保險受給權의 財産權的 性格
Ⅲ. 立法者의 形成의 自由와 限界
Ⅳ. 結語
[Zusammenfassung]

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